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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 29 Seiten

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Informationssicherheitsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 21 Bearbeitungsvorgaben

(Art. 6 Abs. 2, 84 Abs. 1 und 85 ISG)

1 Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit erlässt generell-abstrakte Weisungen mit Geltung für alle Stellen nach Artikel 2 Absätze 1–3 über die Bearbeitung klassifizierter Informationen und die organisatorischen, personellen, technischen und baulichen Anforderungen für deren Schutz.

2 Sie hört vorgängig die folgenden Stellen an:

a. den kryptografischen Dienst der Armee;

b. die für die Beschaffung von kryptologischen Gütern zuständigen Stellen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Org-VöB9; und

c. die für die Objektsicherheit zuständigen Stellen der Bundesverwaltung und der Armee.

3 Sie trägt den einschlägigen internationalen Standards Rechnung.

4 Die Bundeskanzlei regelt die Bearbeitung klassifizierter Bundesratsgeschäfte.

5 Die Bearbeitung klassifizierter Informationen aus dem Ausland erfolgt nach den Vorschriften, die der ausländischen Klassifizierungsstufe entsprechen. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften eines völkerrechtlichen Vertrags nach Artikel 87 ISG.

Art. 22 Einsatzbezogene Sicherheitsmassnahmen

(Art. 6 Abs. 2 und 85 ISG)

1 Werden klassifizierte Informationen im Rahmen eines Einsatzes oder einer Operation bearbeitet und sind diese nur einem geschlossenen, eindeutig bestimmbaren Benutzerkreis zugänglich, so können die folgenden Personen nach Konsultation der Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit einsatz- oder operationsspezifisch Vorschriften zur vereinfachten Bearbeitung beschliessen:

a. die Direktorin oder der Direktor des Bundesamts für Polizei;

b. die Direktorin oder der Direktor des NDB;

c. die Chefin oder der Chef der Armee;

d. die Chefin oder der Chef des Kommandos Operationen;

e. die Direktorin oder der Direktor des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit.

2 Die Stellen nach Absatz 1 sorgen dafür, dass eindeutig erkennbar ist, ob Vorschriften zur vereinfachten Bearbeitung gelten.

3 Ausserhalb des Benutzerkreises sowie für die Aufbewahrung im Hinblick auf die Archivierung gelten die Bearbeitungsvorgaben nach Artikel 21.

9 SR 172.056.15