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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 29 Seiten
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Informationssicherheitsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
e. Sie bewilligt den Empfang von Personen aus dem Ausland, die für klassifizierte Projekte in die Schweiz reisen, sowie die Entsendung von Personen, die für klassifizierte Projekte ins Ausland reisen.
f. Sie stellt die Bescheinigungen im internationalen Verhältnis nach Artikel 30 VPSP18 aus.
5 Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit ist dem [zuständigen Departement] zugeordnet.
8. Abschnitt: Kosten und Evaluation
Art. 42 Kosten
1 Die dezentral anfallenden Kosten für die Informationssicherheit sind Teil der Projekt- und Betriebskosten.
2 Die Verwaltungseinheiten stellen sicher, dass diese Kosten bei der Planung hinreichend berücksichtigt und ausgewiesen werden.
3 Für die Ausstellung und Zustellung von Sicherheitsbescheinigungen im internationalen Verhältnis nach Artikel 30 VPSP19 für Personen, die keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit des Bundes erfüllen, erhebt die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit eine Gebühr von 100 Franken.
Art. 43 Evaluation
(Art. 88 ISG)
Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit beantragt der Eidgenössischen Finanzkontrolle sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und anschliessend alle zehn Jahre die Evaluation der Gesetzgebung über die Informationssicherheit beim Bund.
9. Abschnitt: Bearbeitung von Informationen und Personendaten
Art. 44 Allgemeines
1 Die Organisationen nach Artikel 2 Absätze 1–3 sowie die Sicherheitsorgane des Bundes können die für die Gewährleistung der Informationssicherheit zweckmässigen Informationen einschliesslich Personendaten bearbeiten.
2 Sie können untereinander sowie mit nationalen, internationalen und ausländischen Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts Informationen einschliesslich Personendaten nach Absatz 1 austauschen, sofern:
a. keine gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflichten verletzt werden; und
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