Vorlage

Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 29 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 20Fedlex · Vorlage

«%ASFF_YYYY_ID» Sicherheit der Eidgenossenschaft

d. Sie vertreten das Departement in Fachgremien.

e. Sie werden bei der Wahl der Informationssicherheitsbeauftragten der Verwaltungseinheiten nach Artikel 37 konsultiert.

f. Sie kontrollieren periodisch sowie beim Wechsel oder beim Abgang eines Mitglieds des Bundesrats oder der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, ob alle als «geheim» klassifizierten Informationsträger vollständig vorhanden sind.

g. Sie bewilligen die Einleitung von Personensicherheitsprüfungen bei Dritten (Art. 8 Abs. 2 Bst. b VPSP17).

h. Sie berichten der oder dem Sicherheitsverantwortlichen des Departements jährlich über den Stand der Informationssicherheit im Departement.

Art. 41 Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit

(Art. 7 Abs. 1 und 83 ISG)

1 Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit hat für die Bundesverwaltung und die Armee folgende Aufgaben:

a. Sie erarbeitet Strategien zu sicherheitsrelevanten Themen.

b. Sie kann bei sicherheitsrelevanten Vorhaben Informationen verlangen, dazu Stellung nehmen und Änderungen verlangen.

c. Sie wirkt bei der Ausbildung der Sicherheitsorganisation mit.

d. Sie stellt Vorlagen und Hilfsmittel bereit.

2 Sie kann zur Beurteilung und Verbesserung des Stands der Informationssicherheit des Bundes in der Informatikinfrastruktur der Bundesverwaltung und der Armee oder im Internet nach technischen Bedrohungen und Schwachstellen suchen; sie kann andere Stellen der Bundesverwaltung oder der Armee sowie Dritte damit beauftragen.

3 Sie konsultiert bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 sowie nach Artikel 83 Absatz 1 ISG die Konferenz der Informationssicherheitsbeauftragten.

4 Sie vertritt im internationalen Verhältnis als nationale Sicherheitsbehörde die Schweiz und nimmt dabei folgende Aufgaben wahr:

a. Sie erarbeitet die völkerrechtlichen Verträge nach Artikel 87 ISG und überwacht deren Umsetzung.

b. Sie stellt sicher, dass Sicherheitsvorfälle, die klassifizierte Informationen von Partnerstaaten betreffen, sachgerecht abgeklärt werden.

c. Sie kann die in den völkerrechtlichen Verträgen vorgesehenen Kontrollen durchführen oder diese in Auftrag geben.

d. Sie vertritt die Schweiz in internationalen Fachgremien.

17 SR 128.xxx