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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 29 Seiten
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«%ASFF_YYYY_ID» Sicherheit der Eidgenossenschaft
b. die Vorgaben der Bundesgesetzgebung über den Datenschutz eingehalten werden.
3 Sofern dies für die Bewältigung eines Sicherheitsvorfalls oder einer Sicherheitslücke erforderlich ist, können sie auch besonders schützenswerte Personendaten über die Identität und die Handlungen von Personen, die am Vorfall beteiligt oder vom Vorfall betroffen sind oder sein könnten, bearbeiten und untereinander austauschen.
Art. 45 ISMS-Anwendung
1 Die Organisationen nach Artikel 2 Absätze 1–3 können für das Management der Informationssicherheit ein Informationssystem (ISMS-Anwendung) betreiben.
2 Sie können in der ISMS-Anwendung alle Informationen im Zusammenhang mit dem Management der Informationssicherheit nach dieser Verordnung sowie die besonders schützenswerten Daten nach Artikel 44 Absatz 3 bearbeiten.
3 Sie können ihre ISMS-Anwendungen miteinander verknüpfen und informationssicherheitsrelevante Informationen über automatisierte Schnittstellen austauschen.
Art. 46 Elektronische Formulardienste
1 Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit kann für die nachfolgenden Zwecke elektronische Formulardienste betreiben und sie mit ihrer ISMS-Anwendung verknüpfen:
a. zur Abwicklung der Reisen nach Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe e;
b. zur Ausstellung und Zustellung von Sicherheitsbescheinigungen im internationalen Verhältnis nach Artikel 30 VPSP20;
c. zur Ausstellung und Zustellung von internationalen Betriebssicherheitsbescheinigungen nach Artikel 66 ISG.
2 Mit den Formulardiensten nach Absatz 1 können die Personendaten nach Anhang 2 bearbeitet werden. Diese Daten dürfen längstens zehn Jahre aufbewahrt werden.
3 Die Organisationen nach Artikel 2 Absätze 1–3 können elektronische Formulardienste zur Meldung von Sicherheitsvorfällen und Sicherheitslücken betreiben und sie mit ihrer ISMS-Anwendung verknüpfen.
4 Mit den Formulardiensten nach Absatz 3 können sie Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 44 Absatz 3, die für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen und Sicherheitslücken erforderlich sind, bearbeiten.
5 Die Daten nach Absatz 4 müssen unmittelbar nach dem Versand der Meldung aus dem Formulardienst gelöscht werden. Sie dürfen vor dem Versand der Meldung während höchstens 24 Stunden vorübergehend gespeichert werden.