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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 29 Seiten
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«%ASFF_YYYY_ID» Sicherheit der Eidgenossenschaft
Art. 33 Verdacht auf strafbares Verhalten
(Art. 7 Abs. 2 Bst. c ISG)
1 Kommt bei der Verletzung von Informationssicherheitsvorschriften zugleich eine strafbare Handlung in Betracht, überweisen die Departemente die Akten mit den Einvernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft oder dem Oberauditor der Schweizer Armee.
2 Sie stellen Gegenstände sicher, die geeignet sind, in einem Verfahren als Beweismittel zu dienen.
Art. 34 Physische Schutzmassnahmen
(Art. 22 und 85 ISG)
1 Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit erlässt nach Konsultation der für die Objektsicherheit zuständigen Stellen der Bundesverwaltung und der Armee generell-abstrakte Weisungen mit Geltung für alle Stellen nach Artikel 2 Absätze 1– 3 über die minimal erforderlichen Massnahmen zum physischen Schutz von Informationen und Informatikmitteln.
2 Sie berücksichtigt dabei:
a. den gesamten Lebenszyklus der Informationen und Informatikmittel;
b. die arbeitsplatzspezifischen Anforderungen; und
c. die Unterbringungsstrategien und -konzepte der Bundesverwaltung und der Armee.
Art. 35 Sicherheitszonen
(Art. 23 und 85 ISG)
1 Die Verwaltungseinheiten können folgende Sicherheitszonen einrichten:
a. Sicherheitszone 1: Räumlichkeiten und Bereiche, in denen häufig als «vertraulich» klassifizierte Informationen bearbeitet oder Informatikmittel der Sicherheitsstufe «hoher Schutz» betrieben werden;
b. Sicherheitszone 2: Räumlichkeiten und Bereiche, in denen häufig als «geheim» klassifizierte Informationen bearbeitet oder Informatikmittel der Sicherheitsstufe «sehr hoher Schutz» betrieben werden.
2 Die Räumlichkeiten und Bereiche nach Absatz 1 gelten nur als Sicherheitszone, wenn die für die Objektsicherheit zuständige Stelle der Bundesverwaltung oder der Armee vor deren Inbetriebnahme und anschliessend mindestens alle fünf Jahre bestätigt, dass die Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.
3 Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit erlässt nach Konsultation der für die Objektsicherheit zuständigen Stellen der Bundesverwaltung und der Armee generell-abstrakte Weisungen mit Geltung für alle Stellen nach Artikel 2 Absätze 1– 3 über die Sicherheitsanforderungen für die Sicherheitszonen und deren Einrichtung.