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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 29 Seiten
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Informationssicherheitsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
f. Der Sicherheitsvorfall oder die Sicherheitslücke erfordert Massnahmen ausserhalb des Verfahrens nach Absatz 1.
6 Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit beurteilt mit der betroffenen Verwaltungseinheit das Risiko und den Unterstützungsbedarf.
7 Sie kann in Fällen nach Absatz 5 nach Rücksprache mit der betroffenen Verwaltungseinheit und dem betroffenen Departement die Federführung für die Bewältigung eines Sicherheitsvorfalls oder die Behandlung einer Sicherheitslücke übernehmen. Dabei hat sie folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a. Sie kann die betroffenen Verwaltungseinheiten, Leistungserbringer und Dritten verpflichten, ihr alle nötigen Informationen mitzuteilen.
b. Sie kann Sofortmassnahmen anordnen.
c. Sie kann externe Spezialistinnen und Spezialisten zur Unterstützung einsetzen.
d. Sie informiert die Leitung der betroffenen Verwaltungseinheiten und der Departemente über den Verlauf.
8 Ist nach einem Sicherheitsvorfall oder einer Sicherheitslücke die Informationssicherheit wiederhergestellt und sind die nötigen Folgearbeiten sowie deren Finanzierung definiert, so übergibt die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit die Federführung für die Weiterbearbeitung wieder der betroffenen Verwaltungseinheit.
Art. 13 Planung von Kontrollen und Audits
(Art. 7 Abs. 1, 81 Abs. 2 Bst. c und 83 Abs. 1 Bst. c ISG)
1 Die Verwaltungseinheiten und die Departemente legen in einem jährlichen Kontroll- und Auditplan fest, wie sie die Einhaltung der Vorschriften nach dieser Verordnung und die Wirksamkeit der Massnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit in ihrem Zuständigkeitsbereich sowie bei beauftragten Dritten risikobasiert überprüfen.
2 Audits bei Dritten, die über eine Betriebssicherheitserklärung nach Artikel 61 ISG verfügen, müssen mit der Fachstelle Betriebssicherheit nach Artikel 51 Absatz 2 ISG koordiniert werden.
3 Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit erhebt den Kontroll- und Auditbedarf zur Gewährleistung der Informationssicherheit der gesamten Bundesverwaltung und der Armee und teilt ihn der Eidgenössischen Finanzkontrolle mit.
Art. 14 Berichterstattung
(Art. 7 Abs. 1, 81 Abs. 2 Bst. c und 83 Abs. 1 Bst. h ISG)
1 Die Departemente und die Bundeskanzlei erstatten der Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit jährlich Bericht über den Stand der Informationssicherheit in ihrem Zuständigkeitsbereich.
2 Sie erheben bei den Verwaltungseinheiten und ihren Leistungserbringern die dafür nötigen Informationen.