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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 29 Seiten

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«%ASFF_YYYY_ID» Sicherheit der Eidgenossenschaft

b. der sichere Umgang mit Informationen und Informatikmitteln;

c. die korrekte Reaktion bei Verdacht auf einen Sicherheitsvorfall;

d. die Kenntnis der Sicherheitsorganisation sowie der Kontaktpersonen bei Fragen zur Informationssicherheit;

e. die Kontrollaufgaben der Vorgesetzten;

f. die Umsetzung der Informationssicherheit in Projekten und im Betrieb.

3 Die Verwaltungseinheiten, die Departemente und die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit sorgen für die regelmässige Sensibilisierung der Mitarbeitenden aller Stufen in Bezug auf die Risiken der Informationssicherheit.

4 Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit stellt die Koordination sicher und erstellt Schulungs- und Sensibilisierungshilfsmittel.

Art. 12 Vorfallmanagement

(Art. 7 Abs. 1 und 10 Abs. 1 ISG)

1 Die Verwaltungseinheiten legen in Absprache mit ihren Leistungserbringern fest, wie Sicherheitsvorfälle und Sicherheitslücken gemeldet und bewältigt werden. Sie legen fest, wer über Sofortmassnahmen entscheidet.

2 Die Leistungserbringer melden ihren leistungsbeziehenden Verwaltungseinheiten unverzüglich entdeckte Sicherheitsvorfälle und Sicherheitslücken, die sie betreffen, und unterstützen sie bei der Bewältigung.

3 Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit kann die Verwaltungseinheiten und die Departemente bei der Bewältigung von Sicherheitsvorfällen und der Behandlung von Sicherheitslücken unterstützen.

4 Die Verwaltungseinheiten prüfen bei der Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, ob eine Meldung nach der Datenschutzgesetzgebung an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten erfolgen muss.

5 Sie informieren ihr Departement und die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit unverzüglich über den Sicherheitsvorfall oder die Sicherheitslücke, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a. Die Funktionsfähigkeit der Bundesverwaltung oder der Armee könnte gefährdet sein.

b. Ein Informatikmittel der Sicherheitsstufe «hoher Schutz» oder «sehr hoher Schutz» ist betroffen.

c. Es könnten mehrere Departemente betroffen sein.

d. Der Schutz klassifizierter Informationen eines Staats oder einer internationalen Organisation, mit welchem oder welcher der Bundesrat einen völkerrechtlichen Vertrag nach Artikel 87 ISG abgeschlossen hat, könnte gefährdet sein.

e. Der Sicherheitsvorfall oder die Sicherheitslücke könnte eine hohe politische Bedeutung haben.