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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 29 Seiten
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«%ASFF_YYYY_ID» Sicherheit der Eidgenossenschaft
b. Sie erarbeiten die nötigen Entscheidgrundlagen zuhanden der oder des Sicherheitsverantwortlichen und beantragen ihr oder ihm den Beschluss von Massnahmen.
c. Sie sind die zentrale Anlaufstelle der Verwaltungseinheit für Fragen zur Informationssicherheit und beraten und unterstützen die zuständigen Personen und Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten im Bereich der Informationssicherheit.
d. Sie sorgen für die Umsetzung der Informationssicherheitsvorgaben und für die Anwendung des Sicherheitsverfahrens nach Artikel 27.
e. Sie beaufsichtigen das Verzeichnis der Rechtsgrundlagen, das Inventar der Schutzobjekte und das Verzeichnis der Ausnahmebewilligungen.
f. Sie beaufsichtigen die Planung der Schulung und Sensibilisierung nach Artikel 11 und beantragen der oder dem Sicherheitsverantwortlichen die Durchführung von zusätzlichen Schulungs- und Sensibilisierungsmassnahmen.
g. Sie stellen Antrag auf Einleitung des Betriebssicherheitsverfahrens nach Artikel 4 der Verordnung über das Betriebssicherheitsverfahren vom …15.
h. Sie koordinieren die Meldung und Bewältigung von Sicherheitsvorfällen und Behandlung von Sicherheitslücken in der Verwaltungseinheit sowie bei beauftragten Dritten.
i. Sie erstellen den jährlichen Kontroll- und Auditplan und unterbreiten ihn der oder dem Sicherheitsverantwortlichen zur Genehmigung.
j. Sie können im Auftrag der oder des Sicherheitsverantwortlichen den Umgang mit Informationen an offenen, geteilten oder nicht abschliessbaren Arbeitsplätzen und in den Informatikmitteln der Verwaltungseinheit kontrollieren oder kontrollieren lassen.
k. Sie berichten der oder dem Sicherheitsverantwortlichen halbjährlich über den Stand der Informationssicherheit.
Art. 38 Informationssicherheit bei den Standarddiensten
(Art. 7 Abs. 1 ISG)
1 Die oder der DTI-Delegierte ist für die Gewährleistung der Informationssicherheit bei den Standarddiensten nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e VDTI16 zuständig.
2 Sie oder er bezeichnet eine Informationssicherheitsbeauftragte oder einen Informationssicherheitsbeauftragten oder mehrere Informationssicherheitsbeauftragte sowie deren oder dessen Stellvertretung.
3 Die oder der Informationssicherheitsbeauftragte nimmt für die Standarddienste die Aufgaben nach Artikel 37 Absatz 2 wahr und informiert die Bundesverwaltung und die Armee über die Risiken.