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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 29 Seiten

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Informationssicherheitsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 39 Sicherheitsverantwortung der Departemente

(Art. 7 Abs. 1 und 81 ISG)

1 Die Departemente sind für die Steuerung und Überwachung der Informationssicherheit in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.

2 Sie haben dabei insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie bestimmen die Informationssicherheitspolitik und die Sicherheitsorganisation des Departements, einschliesslich der fachlichen Führung der Informationssicherheitsbeauftragten der Verwaltungseinheiten.

b. Sie erlassen die nötigen Weisungen und überwachen die Umsetzung.

c. Sie überwachen die ISMS der Verwaltungseinheiten und erheben die dafür nötigen Kennzahlen.

d. Sie legen jährlich die Sicherheitsziele für die Verwaltungseinheiten fest und überprüfen, ob sie erreicht wurden.

e. Sie sorgen für eine risikobasierte Überprüfung der Informationssicherheit.

f. Sie beauftragen ihre Informationssicherheitsbeauftragten nach Artikel 40 und sorgen dafür, dass:

1. sie über angemessene Kompetenzen und Ressourcen verfügen;

2. ihnen keine Aufgaben übertragen werden, die einen Interessenkonflikt mit ihren Aufgaben nach Artikel 40 zur Folge haben können.

3 Sie können Aufgaben und Kompetenzen, welche diese Verordnung den Verwaltungseinheiten zuweist, übernehmen.

4 Sie können für ihren Zuständigkeitsbereich Sicherheitsanforderungen festlegen, die über die Mindestanforderungen der Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit oder der Verwaltungseinheit hinausgehen.

5 Sofern die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher nicht anders entscheidet, ist die Generalsekretärin oder der Generalsekretär in deren oder dessen Auftrag für die Sicherheit im Departement verantwortlich.

Art. 40 Informationssicherheitsbeauftragte der Departemente

(Art. 7 Abs. 1 und 81 ISG)

Die Informationssicherheitsbeauftragten der Departemente haben zusätzlich zu den Aufgaben nach Artikel 81 Absatz 2 ISG folgende Aufgaben:

a. Sie sorgen für die departementsübergreifende Koordination der Informationssicherheit.

b. Sie erarbeiten die nötigen Entscheidgrundlagen zuhanden der oder des Sicherheitsverantwortlichen und beantragen ihr oder ihm den Beschluss von Massnahmen.

c. Sie koordinieren die Meldung und Bewältigung von Sicherheitsvorfällen und die Behandlung von Sicherheitslücken, welche mehrere Verwaltungseinheiten betreffen.