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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 29 Seiten

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«%ASFF_YYYY_ID» Sicherheit der Eidgenossenschaft

3 Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über den Stand der Informationssicherheit beim Bund.

4 Sie legt die Modalitäten der Berichterstattung der internen Leistungserbringer nach Artikel 9 VDTI7 fest.

5 Sie koordiniert die Berichterstattung mit den verpflichteten Behörden nach Artikel 2 Absatz 1 ISG.

Art. 15 Vorgaben zum Management der Informationssicherheit

(Art. 85 ISG)

Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit erlässt generell-abstrakte Weisungen mit Geltung für alle Stellen nach Artikel 2 Absätze 1–3 über die minimalen Anforderungen an das Management der Informationssicherheit nach den Artikeln 5– 14.

4. Abschnitt: Klassifizierte Informationen

Art. 16 Grundsätze

(Art. 11 ISG)

1 Die Bekanntgabe und das Zugänglichmachen klassifizierter Informationen sowie die Erstellung klassifizierter Informationsträger sind auf das Minimum zu beschränken.

2 Werden Informationen zu einem Sammelwerk zusammengefasst, ist zu prüfen, ob dieses klassifiziert oder einer höheren Klassifizierungsstufe zugeordnet werden muss.

3 Bei Gesuchen um Zugang zu amtlichen Dokumenten überprüft die zuständige Stelle unabhängig von einem allfälligen Klassifizierungsvermerk, ob der Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20048 zu gewähren, zu beschränken, aufzuschieben oder zu verweigern ist.

Art. 17 Klassifizierende Stellen

(Art. 12 ISG)

1 Folgende Personen und Stellen sind für die Klassifizierung und Entklassifizierung von Informationen zuständig:

a. die Mitarbeitenden des Bundes sowie die Angehörigen der Armee: für Informationsträger, die sie erstellen oder erstellen lassen, und für Informationen, die sie mündlich mitteilen;

b. die Mitarbeitenden von Betrieben mit einer gültigen Betriebssicherheitserklärung nach Artikel 61 ISG: für Informationsträger, die sie im Auftrag des Bundes erstellen;

7 SR 172.010.58

8 SR 152.3