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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 29 Seiten

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«%ASFF_YYYY_ID» Sicherheit der Eidgenossenschaft

Art. 23 Sicherheitsakkreditierung von Informatikmitteln

(83 Abs. 1 Bst. e ISG)

1 Informatikmittel müssen vor der Inbetriebnahme sicherheitsmässig akkreditiert werden, wenn eine der folgenden Voraussetzung erfüllt ist:

a. Sie werden für amtsübergreifende Aufgaben eingesetzt, bei denen als «geheim» klassifizierte Informationen bearbeitet werden.

b. Sie werden für behörden- oder departementsübergreifende Aufgaben eingesetzt, bei denen als «vertraulich» klassifizierte Informationen bearbeitet werden.

c. Die Sicherheitsakkreditierung ist für die nationale oder internationale Zusammenarbeit erforderlich.

2 Die Sicherheitsakkreditierung belegt, dass das Informatikmittel die minimalen Sicherheitsanforderungen für die entsprechende Klassifizierungsstufe erfüllt und die Restrisiken nach dem Stand der Technik tragbar sind.

3 Sie wird bei wesentlichen Änderungen der Risiken oder bei wesentlichen Änderungen am Informatikmittel wiederholt.

4 Kann die Sicherheitsakkreditierung nicht erteilt werden, weil das Informatikmittel die minimalen Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt, so entscheidet der Bundesrat über die Restrisiken.

5 Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit nimmt folgende Aufgaben wahr:

a. Sie erteilt die Sicherheitsakkreditierung nach Konsultation des kryptografischen Diensts der Armee sowie der Stellen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Org-VöB10.

b. Sie kann die Kompetenz zur Sicherheitsakkreditierung ausschliesslich militärischer Systeme der Gruppe Verteidigung delegieren.

6 Das [zuständige Departement] legt das Verfahren der Sicherheitsakkreditierung fest und berücksichtigt dabei die einschlägigen internationalen Standards.

Art. 24 Schutz bei der Gefährdung von klassifizierten Informationen

(Art. 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 ISG)

1 Wer feststellt, dass klassifizierte Informationen gefährdet, abhandengekommen oder missbräuchlich verwendet worden sind oder Informationen offensichtlich falsch oder fälschlicherweise nicht klassifiziert sind, muss die nötigen Schutzmassnahmen treffen.

2 Sie oder er benachrichtigt unverzüglich die klassifizierende Stelle und die zuständigen Sicherheitsorgane.

10 SR 172.056.15