Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 26 Seiten
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werden können. Dies trägt der Informationsfreiheit Rechnung, welche durch eine Einschränkung der Suchanzeigen erheblich behindert würde.
Der Vergütungsanspruch ist schliesslich zwingend kollektiv wahrzunehmen. Dabei kann auf das bestehende und funktionierende System der kollektiven Verwertung durch Verwertungsgesellschaften zurückgegriffen werden. Dies bietet mehrere Vorteile: Die grossen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sehen sich nur einer Vertragspartnerin gegenübergestellt. Dadurch können zum einen aufwendige individuelle Verhandlungen mit einer Vielzahl von Rechteinhabern und Rechteinhaberinnen vermieden werden. Zum anderen wird damit dem Risiko vorgebeugt, dass die betroffenen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nur mit einzelnen, ausgewählten Medienunternehmen (Gratis-)Lizenzen abschliessen und andere, allenfalls kleinere Medienunternehmen keine Berücksichtigung finden. Dadurch können z. B. auch aufwendige Kartellverfahren zur Frage der Zulässigkeit selektiver Vertragsschlüsse (wie bspw. in Frankreich) vermieden werden.23 Die Vergütung wird zudem auf der Grundlage eines geprüften und genehmigten Tarifs eingezogen. Die Tarife werden von den Verwertungsgesellschaften aufgestellt. Diese haben über die Gestaltung mit den massgebenden Nutzerverbänden zu verhandeln. Das Ergebnis ist von der ESchK zu genehmigen. Die ESchK kann einen Tarif der Verwertungsgesellschaften auch dann auf seine Angemessenheit überprüfen und genehmigen, wenn die Verhandlungsparteien keine einvernehmliche Lösung finden konnten.
23 Vgl. Cour d’appel de Paris, Pôle 5 – Chambre 7, Arrêt du 08 octobre 2020 (n°21, 38 pages), 20/08071 – N°Portalis 35L7-V- B7E-CB5Z5.