Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 26 Seiten

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10 URG geregelt ist und durch die vorliegende Regelung nicht tangiert wird. Buchstabe a bezieht sich folglich auf die Verwendung von nicht-individuellen Snippets. Anders als in der EU29 sind dabei auch die Nutzungen ganz kurzer Auszüge aus journalistischen Veröffentlichungen vergütungspflichtig. Dies bedeutet, dass die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft die Vergütungspflicht nicht dadurch umgehen können, dass sie die Snippets auf ein Minimum kürzen. Eine Kürzung würde auch dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung entgegenstehen. So wäre bei Suchresultaten mit nur sehr kurzen Snippets unter Umständen das Resultat der gesuchten Informationen nicht mehr erkennbar. Gleichzeitig vermeidet man dadurch eine Diskussion über die Kürze von Snippets, wie sie in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten geführt wurde. Wie in der EU ist das Setzen von Hyperlinks nicht vergütungspflichtig.

Buchstabe b bestimmt, dass die Medienunternehmen auch dann einen Anspruch auf Vergütung haben, wenn die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft im Rahmen der Schranke zur Berichterstattung (vgl. Art. 28 Abs. 2 URG) gewerbsmässig kurze Ausschnitte von journalistischen Beiträgen zugänglich machen. Dies war für sie bislang vergütungsfrei. Grosse Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft können somit künftig zwar weiterhin von der Schranke profitieren, müssen dafür aber eine Vergütung bezahlen.

Der Bundesrat stellt in der Vernehmlassung nachfolgend zwei Varianten zu Absatz 2 zur Debatte:

[VARIANTE 1] Absatz 2 stellt klar, dass ein Anspruch auf Vergütung auch dann besteht, wenn das Zugänglichmachen das Ergebnis einer Suchabfrage ist. Damit kann sich der Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft nicht der Vergütung entziehen, indem er geltend macht, er nehme das Zugänglichmachen von Teilen journalistischer Veröffentlichungen nicht selber vor. Das Anzeigen bzw. Zugänglichmachen entsprechender Nachrichten bleibt das Geschäftsmodell des Anbieters des Dienstes der Informationsgesellschaft und damit vergütungspflichtig, auch wenn er unter Umständen nicht direkten Einfluss darauf nimmt, was für Beiträge seinen Nutzern und Nutzerinnen angezeigt werden. Das alleinige Zugänglichmachen von Snippets durch die Nutzerinnen und Nutzer im Rahmen der sozialen Medien hingegen, führt für den Online-Dienst zu keiner Vergütungspflicht. Damit bleiben Anbieter von sozialen Medien lediglich für das Zugänglichmachen von Snippets im Rahmen eigener Angebote nach Absatz 1 (z.B. Facebook News) vergütungspflichtig.

[VARIANTE 2] Mit derselben Begründung wie vorstehend könnte mit Variante 2 auch der Fall erfasst werden, in welchem Nutzer und Nutzerinnen im Rahmen der sozialen Medien Teile journalistischer Veröffentlichungen (Buchstabe a) oder nach Artikel 28 Absatz 2 URG kurze Ausschnitte von journalistischen Beiträgen über den Dienst zugänglich machen (Buchstabe b). Das Teilen von Snippets würde zwar auch in diesen Fällen möglich bleiben, die Anbieter des Dienstes wären aber vergütungspflichtig. Die Nutzer und Nutzerinnen, welche die Handlung vornehmen (z. B. beim Erstellen eines Nachrichten-Blogbeitrags auf den sozialen Medien), sollen folglich auch in dieser Variante nicht belastet werden.

Für eine Ausdehnung der Vergütungspflicht der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft auch auf jene Fälle, in denen ihre Nutzerinnen und Nutzer bspw. Nachrichten-Blogbeiträge teilen (soziale Medien als Dienste der Informationsgesellschaft), spricht der Grundgedanke der Vorlage, wonach ein Ungleichgewicht zu korrigieren ist zwischen den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft und den Medienunternehmen (Medienunternehmen tragen die Kosten der journalistischen Inhalte, mit denen Online-Dienste ihre Attraktivität für die Nutzer und Nutzerinnen und damit auch auf dem Werbemarkt steigern können). Gegen eine Ausdehnung auf entsprechende Nutzungen im Rahmen der sozialen Medien spricht hingegen das Risiko, dass Online-Dienste das Zugänglichmachen von Snippets durch ihre Nutzerinnen und Nutzern unterbinden könnten. Umstritten ist zudem die Vereinbarkeit einer Ausdehnung der Nutzungen im Rahmen der sozialen Medien mit dem europäischen Recht. Die schweizerische Regelung orientiert sich grundsätzlich am europäischen Regelungsansatz, setzt aber eigene Akzente. Ob auch die europäische Regelung das Zugänglichmachen durch die Nutzerinnen und Nutzer der sozialen Medien erfasst, ist nicht abschliessend geklärt. Es ist damit offen, ob die schweizerische Regelung durch die Variante näher an die europäische Regelung herangeführt oder ob hierdurch nicht vielmehr eine Differenz geschaffen wird. Es ist umstritten, wie gross der Anteil der Snippet-Nutzung ist, die durch Nutzerinnen und Nutzer in sozialen Medien vorgenommen wird. Der Medienmonitor 2021 zeigt indes, dass sie durchaus als Teil des Medienmarktes wahrgenommen werden;

29 Vgl. Ausführungen in Kapitel 2 vorangehend.