Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 26 Seiten

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Glossar

Anbieter von Diens- Erbringen elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers eine ten der Informations- Dienstleistung. Es kann sich dabei um Anbieter von Suchmaschinen (z. B. Google), Diensgesellschaft ten der sozialen Medien (z. B. Facebook), Multimedia-Plattformen (z. B. YouTube) oder

auch Micro-Blogging-Dienste (z. B. Twitter) handeln. Der Begriff wird im Bericht synonym verwendet mit Anbieter von Online-Diensten.

Anbieter von On- Siehe «Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft».

line-Diensten

Hyperlink Verknüpfung mit einer anderen Datei oder einer anderen Stelle in derselben Datei, die von

der Benutzerin oder vom Benutzer, z. B. per Mausklick, aktiviert werden kann.

Journalistische Ver- Zusammenstellung von journalistischen Inhalten, welche in der Regel die Information der öffentlichung Öffentlichkeit über (aktuelle) Nachrichten oder andere Themen bezweckt. Typische Beis-

piele einer journalistischen Veröffentlichung sind Tageszeitungen, Zeitschriften oder Nachrichteninternetseiten. Nicht erfasst sind hingegen Periodika, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden.

Medienunternehmen Unternehmen, die journalistische Veröffentlichungen herstellen. Nehmen unter anderem die

redaktionelle Verantwortung, den Vertrieb und das Marketing journalistischer Beiträge wahr und erbringen so eine wesentliche Leistung hinsichtlich der Verfügbarkeit verlässlicher Informationen.

Snippet Kurze Textvorschau oder kurzer Textauszug.

Vergütungsanspruch Anspruch der Medienunternehmen auf Vergütung gegenüber den Anbietern von Diensten

der Informationsgesellschaft für das Zugänglichmachen von Teilen journalistischer Veröffentlichungen.

Beilage Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Entwurf)