Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 26 Seiten

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5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die geplanten Neuerungen sollen auch dem Erhalt einer pluralistischen Medienlandschaft dienen. Hiervon sollen sämtliche Gebiete der Schweiz profitieren. Die Vorlage sieht vor, dass auch kleinere, regionale Medienunternehmen von einer Vergütung journalistischer Leistungen profitieren sollen. Da diese in der Regel in peripheren Gebieten tätig sind, kommt die geplante Regelung auch Kantonen mit grosser Sprachvielfalt oder Randgebieten wie beispielsweise Berggebieten zu Gute.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Hauptsächlich betroffen von der Einführung eines Leistungsschutzrechts für journalistische Inhalte sind die Medienunternehmen, die Urheberinnen und Urheber, die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die Konsumentinnen und Konsumenten, die Werbeunternehmen und -treibenden sowie die Verwertungsgesellschaften. Die Auswirkungen auf diese einzelnen Gruppen werden unter Ziffer 5.4 behandelt.

Die Studie von Swiss Economics macht keine konkreten Aussagen zu den Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Diese dürften aber insgesamt als gering einzuschätzen sein. Auch wenn ein allfälliges Verhandlungsergebnis sich allenfalls im zweistelligen Millionenbereich bewegen wird, werden die volkswirtschaftlichen Impulse, in welche Richtung auch immer diese wirken werden, sehr klein sein.

5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Medienunternehmen / Urheberinnen und Urheber

Die Medienunternehmen können künftig mit Mehreinnahmen rechnen. Der Umfang dieser Mehreinnahmen wird im Rahmen von Verhandlungen zwischen der Verwertungsgesellschaft und den betroffenen Anbietern von Online-Diensten festgelegt. Als letzte Instanz bei der Festlegung der anzuwendenden Tarife fungiert dabei die ESchK (bestehend aus fünf unabhängigen Mitgliedern sowie Vertretern und Vertreterinnen der Verwertungsgesellschaften und Nutzerverbänden), welche die Tarife auf ihre Angemessenheit hin prüft. Von den so resultierenden Zahlungen der Anbieter von Online-Diensten profitieren letztlich nebst den Medienunternehmen auch die Urheberinnen und Urheber. Mit der hier vorgeschlagenen Lösung wird zudem verhindert, dass jedes Medienunternehmen einzeln mit den Anbietern von Online-Diensten verhandeln muss (wie dies beim Ansatz der EU der Fall ist). Dies senkt einerseits die Transaktionskosten für alle Betroffenen und erhöht andereseits die Transparenz. Ferner kommt der gewählte Ansatz insbesondere kleinen Medienunternehmen zugute, die über eine weniger ausgeprägte Verhandlungsmacht verfügen.

Die RFA von Swiss Economics merkt hingegen an, dass potenzielle Reaktionen der Anbieter von Online-Diensten in Form einer Beschränkung der Anzeigen sich finanziell auch negativ auf Medienunternehmen und Urheberinnen auswirken könnten. Solche Beschränkungen dürften aber eher theoretischer Natur sein, weil sie längerfristig auch negative Auswirkungen auf die eigene Position der Anbieter von Online-Diensten haben dürften. Im Sinne der Wirtschaftsfreiheit kann eine punktuelle, fortdauernde Drosselung des Angebots der Plattformen oder die journalisitischen Inhalte einzelner Medienunternehmen auszulisten jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Da die reine Verlinkung zugunsten der Informationsfreiheit nicht unter die Vergütungspflicht fallen soll, weisen die Autoren der RFA-Studie zudem darauf hin, dass von Seiten der Anbieter von Online-Diensten eine Reduktion auf reine, technische Hyperlinks durchaus im Bereich des Möglichen liegt.

Anbieter von Online-Diensten

Die bisher öffentlich zugänglichen Erfahrungen aus der EU zeigen, dass die Anbieter von Online-Diensten im Rahmen von mit einzelnen Medienunternehmen geführten Verhandlungen zumindest Zahlungen in Aussicht gestellt haben. In den meisten Fällen dürfte indessen über die Details der Verträge Stillschweigen vereinbart