Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 26 Seiten
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Vergütungsanspruch für Medienunternehmen vor, wenn grosse Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft* (Online-Dienste) die journalistischen Veröffentlichungen durch das Anzeigen von Snippets zugänglich machen. Die Urheber und Urheberinnen der in den journalistischen Veröffentlichungen enthaltenen Werke sind an der Vergütung angemessen zu beteiligen.
Die Regelung ist als Vergütungsanspruch ausgestaltet. Anders als bei ausschliesslichen Rechten wird mit einem Vergütungsanspruch kein Verbot geschaffen. Auf diese Weise bleibt das Zugänglichmachen von urheberrechtlich nicht geschützten Teilen journalistischer Veröffentlichungen, wie beispielsweise Snippets in Suchanzeigen, zulässig, wird aber vergütungspflichtig. Dies sichert die Funktionsfähigkeit der betroffenen Dienste der Informationsgesellschaft, indem die Verwendung von Snippets nicht verboten werden kann. Dadurch kann im Interesse der Informationsfreiheit vermieden werden, dass die grossen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft die Snippets in ihren Suchanzeigen oder Vorschauen soweit kürzen, dass sie nicht mehr in den Anwendungsbereich der entsprechenden Norm fallen. Insofern entfällt auch der Anreiz, die Snippets möglichst kurz zu halten. Dies sichert einerseits das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Andererseits lässt sich eine Diskussion über die Länge der Snippets vermeiden, wie sie etwa in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten geführt wird. Anders als in der EU ist vorliegend auch die Verwendung einzelner Worte aus einer journalistischen Veröffentlichung von der Regelung erfasst. Dies aber nur insoweit, als die einzelnen Worte auch tatsächlich in direktem Zusammenhang mit einer journalistischen Veröffentlichung stehen. So sollen aufgrund der neuen Bestimmung nicht Worte grundsätzlich monopolisiert und vergütungspflichtig werden, weil sie unter Umständen in einer journalistischen Veröffentlichung (auch) verwendet werden. Hyperlinks sind hingegen von der Regelung nicht erfasst.
Vergütungspflichtig sind die grossen gewinnorientierten Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, welche journalistische Veröffentlichungen oder Teile davon gewerbsmässig zugänglich machen. Im Fokus stehen Unternehmen, welche erstens gewerbsmässig journalistische Veröffentlichungen verwenden, zweitens gewinnorientiert sind und drittens eine bestimmte Grösse aufweisen. Private Nutzer und Nutzerinnen (z. B. Blogger) und nicht-gewinnorientierte Organisationen wie zum Beispiel Wikipedia, öffentliche Gedächtnisinstitutionen oder Bibliotheken sollen hingegen nicht belastet werden. Ebenfalls nicht erfasst sind kleinere Unternehmen, weil die Regelung nicht zu Innovationshemmnissen und Markteintrittsschranken führen soll.
Berechtigt sind die Medienunternehmen, wie etwa Zeitungsverlage oder Nachrichtenportale, deren journalistische Inhalte zugänglich gemacht werden. Die Grösse spielt dabei keine Rolle; auch kleinere Medienunternehmen sollen vom Vergütungsanspruch profitieren können. Erfasst sind primär Medienunternehmen mit einem Sitz in der Schweiz. Ausländische Medienunternehmen haben dann Anspruch auf eine Vergütung, wenn das Land, in dem sie ihren Sitz haben, den schweizerischen Medienunternehmen für vergleichbare Nutzungen ebenfalls einen finanziellen Anspruch gewähren (Art. 37b). Alle Medienunternehmen müssen zudem erklären, nach anerkannten Regeln der journalistischen Praxis zu arbeiten (z. B. nach dem Journalistenkodex des Schweizerischen Presserats). Diese Vorgabe wird von der Branche mitgetragen und soll eine gewisse Qualität der journalistischen Veröffentlichung sicherstellen.
An der Vergütung, die Medienunternehmen für die Nutzung ihrer journalistischen Veröffentlichungen erhalten, sind die Journalisten und Journalistinnen als Urheber und Urheberinnen der darin enthaltenen Werke angemessen zu beteiligen. Das umfasst neben den Artikeln von Journalisten und Journalistinnen auch Pressefotografien, Grafiken und in die jeweilige Veröffentlichung eingebettete audiovisuelle Sequenzen. Auch die Urheber und Urheberinnen solcher Beiträge sollen profitieren können, wenn nicht-individuelle Teile ihrer Werke im Internet zugänglich gemacht werden. Die Regelung sieht vor, dass der Beteiligungsanspruch unabhängig von ausschliesslichen Rechten und vertraglichen Abmachungen besteht. Er ist unübertragbar und unverzichtbar. Dies soll verhindern, dass die Begünstigten z. B. im Rahmen von arbeitsvertraglichen Abmachungen auf ihren Anspruch verzichten (müssen).
Die Berechtigten sollen einen Vergütungsanspruch erhalten. Zwar sind Vergütungsansprüche im Schweizer Urheberrecht bekannt, doch orientiert sich der vorliegende Vergütungsanspruch an der Regelung in der EU. Das Schweizer Urheberrecht sieht ein Anknüpfen am Nutzungsertrag vor. Anders als beim alleinigen Anknüpfen am Nutzungsertrag können beim vorliegenden Vergütungsanspruch sowohl der Aufwand der Medienunternehmen als auch der Ertrag der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft berücksichtigt werden. Der Vergütungsanspruch ist zudem so ausgestaltet, dass für die grossen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft Anreize zur spezifischen Auslistung journalistischer Veröffentlichungen minimiert