Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 26 Seiten

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Übersicht

Die Digitalisierung hat zu einer neuen Nutzung journalistischer Veröffentlichungen geführt, die derzeit urheberrechtlich nicht erfasst ist. Einerseits erfolgt diese Nutzung durch die Informationssuchenden, die

journalistische Inhalte heute regelmässig über das Internet beziehen, beispielsweise mit Hilfe einer Such-

maschine. Sie erwarten hier z. B. eine Vorschau auf aktuelle und relevante Medieninhalte. Andererseits durch die Anbieter dieser Online-Dienste, die dank journalistischer Inhalte ihre Attraktivität und damit auch ihre Werbeerträge steigern können, ohne für diese Inhalte zahlen zu müssen. Zwar profitieren auch die Medienunternehmen von den neuen digitalen Verbreitungskanälen, sie tragen die hohen Kosten für die Herstellung der journalistischen Inhalte aber allein. Der Bundesrat anerkennt, wie wichtig es für die Informationsfreiheit ist, dass Anbieter von Online-Diensten die journalistischen Veröffentlichungen auf diese Weise nutzen können. Sie sollen die journalistischen Inhalte deshalb weiterhin anzeigen dürfen.

Künftig sollen sie den Medienunternehmen und den Medienschaffenden hierfür aber eine Vergütung be-

zahlen und damit einen gerechten Ausgleich leisten.

Die öffentliche Kommunikation ist ein zentraler Bestandteil von Demokratien. Sie leistet einen Beitrag zur Meinungsbildung, zur gesellschaftlichen Bearbeitung politischer Themen und zur Legitimierung politischer Entscheidungen. Die Digitalisierung hat die öffentliche Kommunikation zu einem wesentlichen Teil ins Internet verlagert. Ein Smartphone genügt, um sich im Internet zu informieren und an der öffentlichen Kommunikation teilzunehmen. Online-Dienste wie Suchmaschinen (z. B. Google), Multimedia-Plattformen (z. B.

YouTube) und Micro-Blogging-Dienste (z. B. Twitter) werden heute als Informationsquellen häufiger genutzt als journalistische Veröffentlichungen, welche lange Zeit die öffentliche Kommunikation prägten. Viele Angebote dieser Online-Dienste fussen aber nach wie vor auf den journalistischen Leistungen der klassischen publizistischen Medien. Die Medienunternehmen und die Medienschaffenden erhalten von den Anbietern der grossen Online-Dienste bislang aber keine Vergütung für die Nutzung ihrer Leistungen. Die vorliegende urheberrechtliche Regelung soll den klassischen publizistischen Medien neu eine Vergütung für ihre Tätigkeit sichern und zugleich dafür sorgen, dass die Möglichkeiten der Digitalisierung und namentlich die Informationsfreiheit erhalten bleiben.

Im Interesse der öffentlichen Kommunikation können – und sollen – die Anbieter von Online-Diensten in ihren Angeboten darum weiterhin Snippets (kurze Textvorschauen) oder Thumbnails (kleine Bildvorschauen) journalistischer Veröffentlichungen anzeigen. Die Medienunternehmen sollen diese Nutzungen nicht verbieten können. Im Gegensatz zur EU-Regelung, welche als ausschliessliches Leistungsschutzrecht ausgestaltet ist, wird mit der vorgeschlagenen Lösung deshalb kein Verbotsrecht, sondern ein Vergütungsanspruch im Sinne eines gerechten Ausgleichs geschaffen. Mit der konkreten Ausgestaltung der Vergütungspflicht wird sichergestellt, dass die Anbieter von Online-Diensten sich dieser nicht entziehen können, indem sie Snippets verkürzen. Auch die vorgesehene kollektive Wahrnehmung des Vergütungsanspruchs weicht vom Ansatz der EU-Regelung ab und trägt dazu bei, dass sich Anbieter von Online-Diensten nicht darauf beschränken können, Verträge lediglich mit ausgewählten internationalen oder grossen nationalen Medienunternehmen zu schliessen. Dazu kann auf das bestehende und funktionierende System der kollektiven Verwertung durch Verwertungsgesellschaften zurückgegriffen werden. Auch kleinere Medienunternehmen können deshalb von der Regelung profitieren. An der Vergütung teilhaben sollen alle Medienunternehmen, die erklären, nach in der Branche anerkannten Regeln für die journalistische Praxis zu arbeiten. Die Medienschaffenden werden an der Vergütung beteiligt. Mit Blick auf die Verteilpraxis der Verwertungsgesellschaft ProLitteris kann davon ausgegangen werden, dass eine hälftige Teilung vorgenommen werden wird.

Einer Vergütungspflicht unterliegen diejenigen Anbieter von Online-Diensten, die eine durchschnittliche jährliche Zahl von Nutzern und Nutzerinnen von mindestens zehn Prozent der Schweizer Bevölkerung aufweisen. Diese Einschränkung soll der Sorge Rechnung tragen, dass die Vergütungspflicht zu einer

Markteintrittsschranke führen und das Entstehen neuer innovativer Angebote verhindern könnte.

Für die Internetnutzer und Internetnutzerinnen dürfte sich durch die Neuregelung nichts ändern. Die Regelung hat keine finanziellen Konsequenzen für sie. Es besteht allerdings ein Risiko, dass Anbieter von Online-