Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 26 Seiten

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Produkt entstehen. Kleine Medienunternehmen können dies nicht. Daher soll bei der Verteilung der Aufwand für die Bestimmung der Höhe des Anteils an der Gesamtsumme der Vergütung herangezogen werden können. Damit soll vermieden werden, dass faktisch ausschliesslich die grossen Medienunternehmen von der Vergütung profitieren.

Alternativ ist zur Festsetzung der Höhe der Vergütung eine Berechnung über den zusätzlichen Ertrag der grossen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft möglich. Der zusätzliche Ertrag entsteht, indem die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft durch das Anzeigen von journalistischen Inhalten ihre Attraktivität steigern können, ohne dass sie hierfür bislang Lizenzen zahlen mussten.

Der Bundesrat stellt in der Vernehmlassung zwei Varianten zu Artikel 37a Absatz 2 zur Debatte. Diese Varianten führen zu zwei entsprechenden Varianten bei Absatz 2 von Artikel 60a:

[VARIANTE 1] Soweit es sich bei den grossen Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft um Betreiber von Suchmaschinen handelt, ist auch die Anzahl der Suchabfragen mit Nachrichtenbezug zu berücksichtigen.

[VARIANTE 2] Wie bei Variante 1 ist hier bei den grossen Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft, bei denen es sich um Betreiber von Suchmaschinen handelt, die Anzahl der Suchabfragen mit Nachrichtenbezug zu berücksichtigen. Bei Diensten der sozialen Medien muss zur Festsetzung der Höhe des Vergütungsanspruchs auch die Anzahl der Nutzerbeiträge mit Nachrichtenbezug herangezogen werden.

Art. 83a

Die Vergütung für das Zugänglichmachen journalistischer Veröffentlichungen ist ab Inkrafttreten der neuen Bestimmungen geschuldet und kann ab Genehmigung des entsprechenden Tarifs durch die ESchK geltend gemacht werden. Dies entspricht dem intertemporal-rechtlichen Grundsatz, dass das neue Recht ab seinem Inkrafttreten anwendbar ist.

5 Auswirkungen

Wie bei den Erläuterungen im Kapitel 1.1 beziehen sich auch die folgenden Angaben zu den Auswirkungen auf die von der Firma Swiss Economics erarbeitete RFA-Studie34 resp. auf die bisher beobachtbaren Erfahrungen in der EU.

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die neue Regelung wirkt sich nicht auf den Bund aus. Lediglich bei der Aufsichtstätigkeit über die Verwertungsgesellschaften entsteht ein marginaler Mehraufwand. Die ESchK wird periodisch einen entsprechenden Tarif zu genehmigen haben und die vom IGE beaufsichtigte Geschäftsführung erweitert sich leicht. Allfällige Mehrkosten der Aufsicht durch das IGE werden von diesem selbst getragen. Die ESchK stellt die im Zusammenhang mit der Tarifgenehmigung anfallenden Kosten den antragstellenden Verwertungsgesellschaften in Rechnung.

34 Vgl. Fussnote 6.