Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 26 Seiten
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Ausdrücklich erwähnt wird zudem, dass auch das Zugänglichmachen unter die von Artikel 28 Absatz 2 erfassten Nutzungen fällt. Dies war bereits bisher aufgrund der bundesrätlichen Botschaft vom 19. Juni 198924 anerkannt und führt somit nicht zu einer materiellen Änderung.
Art. 37a Vergütungsanspruch für das Zugänglichmachen journalistischer Veröffentlichungen
Die Medienunternehmen erbringen durch ihre redaktionelle Tätigkeit wichtige Leistungen für die anschliessende Verbreitung der durch sie aufbereiteten Informationen. Diese Leistungen sind mit beträchtlichem Aufwand verbunden und sollen nicht ohne eine entsprechende Gegenleistung von Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft abgeschöpft werden können. Aus diesem Grund sieht Artikel 37a E-URG einen Vergütungsanspruch für Medienunternehmen vor, wenn Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft Teile journalistischer Veröffentlichungen zugänglich machen.
Die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft wirken als Vermittler und Vermittlerinnen von Informationen mit Nachrichtenbezug. Sie erweitern die Möglichkeiten für die öffentliche Kommunikation und Meinungsbildung, indem sie z. B. im Internet vorhandene Informationen auffindbar machen (Suchmaschinen etc.) oder indem sie Nutzern und Nutzerinnen das Teilen von Online-Inhalten (mit Nachrichtenbezug) ermöglichen (Dienste der sozialen Medien etc.). Gemeinsames Merkmal dieser Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft ist, dass sie selber keine journalistischen Inhalte produzieren, jedenfalls nicht regelmässig. Hingegen erleichtern sie die Informationssuche, ermöglichen Personen und Organisationen, sich mit ihren eigenen Inhalten an ein potenziell grosses Publikum zu wenden und vereinfachen den öffentlichen Austausch zwischen Personen und Organisationen.25
Im Gegensatz zu einem ausschliesslichen Recht wie es die EU kennt, bietet ein Vergütungsanspruch den Vorteil, dass Rechteinhaber und Rechteinhaberinnen eine Nutzung nicht verbieten können, was vorliegend im Hinblick auf die Informationsfreiheit von Bedeutung ist. So kann beispielsweise ein Medienverlag einem Betreiber oder einer Betreiberin einer Suchmaschine nicht verbieten, in den Suchresultaten Auszüge aus Zeitungsartikeln zugänglich zu machen, solange diese nicht individuell sind und damit unter der urheberrechtlichen Schutzschwelle bleiben. Des Weiteren kann mit einem Vergütungsanspruch das Aushandeln individueller Lizenzverträge für die Nutzung journalistischer Veröffentlichungen vermieden werden. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass unter Umständen nur grosse Medienunternehmen mit den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft Lizenzverträge abschliessen können oder den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft Gratislizenzen eingeräumt werden müssen. Alle Medienunternehmen erhalten so eine Vergütung für die vorgenommenen Nutzungen.
Die journalistische Veröffentlichung im Sinne von Absatz 1 besteht, unabhängig vom Medium, in einer Zusammenstellung von journalistischen Beiträgen. Es kann sich dabei um textliche, fotografische oder auch audiovisuelle Beiträge handeln. Die journalistische Veröffentlichung bezweckt in der Regel, die Öffentlichkeit über (aktuelle) Nachrichten oder andere Themen zu informieren. Typische Beispiele einer journalistischen Veröffentlichung sind Tageszeitungen, Zeitschriften oder Nachrichteninternetseiten. Nicht erfasst sind hingegen, wie in der EU, Periodika, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden. Diese sind mit Blick auf ihren Zweck anders ausgerichtet, als die vorliegend im Zentrum stehenden journalistischen Veröffentlichungen.
Bei den Medienunternehmen handelt es sich um Dienstleistende, welche unter anderem die Redaktion, den Vertrieb und das Marketing journalistischer Beiträge wahrnehmen. Darunter fallen nicht nur die klassischen Presseverlage, sondern beispielsweise auch Online-Medienunternehmen. Die Medienunternehmen übernehmen die Initiative und die redaktionelle Verantwortung für die journalistischen Veröffentlichungen. Sie erbringen wesentliche Leistungen hinsichtlich der Verfügbarkeit verlässlicher Informationen. Vor diesem Hintergrund sieht Absatz 1 vor, dass diese erklären müssen, nach in der Branche anerkannten Regeln für die journalistische Praxis (z. B. nach dem Journalistenkodex des Schweizerischen Presserats) zu arbeiten. Die
24 BBl 1989 III 547
25 Vgl. Bericht des Bundesamtes für Kommunikation vom 17. Nov. 2021 «Intermediäre und Kommunikationsplattformen, Auswirkungen auf die öffentliche Kommunikation und Ansätze einer Governance», 2.