Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 26 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
Rechte wie angedacht zu verwerten. Die Unmöglichkeit der Verwertung würde jedoch dem Ziel zuwiderlaufen, eine Vergütung für die neue digitale Nutzung journalistischer Inhalte zu erreichen. Die Vertragsfreiheit umfasst zudem die Freiheit, den Inhalt von Verträgen innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festzulegen. Das schliesst die Möglichkeit von Gratislizenzen, bei welchen eine Nutzung ohne Gegenleistung erlaubt wird, ein. Dies war mitunter ein Grund, weshalb das 2013 in Deutschland eingeführte Leistungsschutzrecht wirkungslos blieb: Nach der Weigerung einer Suchmaschine und Newsaggregator, Lizenzen für die Nutzung journalistischer Inhalte zu bezahlen, erteilten die journalistischen Medien Gratislizenzen, damit ihre Inhalte weiterhin in den Trefferlisten erscheinen. Auch in dieser Hinsicht ist deshalb keineswegs gesichert, dass ein individuell zu verwertendes ausschliessliches Recht eine angemessene Vergütung schafft.
Der Bundesrat hat sich deshalb in Abweichung zur Regelung in der EU für einen durch die Verwertungsgesellschaften kollektiv wahrzunehmenden Vergütungsanspruch* ausgesprochen. Hierfür kann auf das bereits etablierte System der kollektiven Verwertung durch Verwertungsgesellschaften zurückgegriffen werden. An sich werden die Leistungsschutzrechte von der Swissperform wahrgenommen. Da aber die meisten Medienunternehmen und die Medienschaffenden Mitglied der ProLitteris sind, könnte es Sinn machen, die Wahrnehmung des Vergütungsanspruchs der ProLitteris zu übertragen. Die Verwertung durch Verwertungsgesellschaften erfolgt dabei auf der Grundlage von Tarifen, die mit den Nutzerverbänden verhandelt und von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) auf ihre Angemessenheit geprüft wurden. Weil die Tarife verbindlich sind, ist die Erteilung von Gratislizenzen ausgeschlossen. Gleichzeitig stehen die Verwertungsgesellschaften allen Rechteinhabern und Rechteinhaberinnen offen. Dadurch wird einerseits gewährleistet, dass eine Vergütung zu bezahlen ist und andererseits sichergestellt, dass auch die kleineren Medienunternehmen davon profitieren können.
Auch mit diesem Ansatz kann allerdings weder ausgeschlossen noch verhindert werden, dass Anbieter von Online-Diensten als Folge des Vergütungsanspruchs gewisse bisherige Informationsdienste abschalten oder auf die Anzeige von Snippets oder Thumbnails journalistischer Veröffentlichungen verzichten könnten.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 202016 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 202017 über die Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt.
In seinem Bericht vom 17. Dezember 2021 «Revision des Urheberrechtsgesetzes. Überprüfung der Wirksamkeit» in Erfüllung des Postulates 19.3421 anerkennt der Bundesrat die Bedeutung freier und vielfältiger Medien für die direkte Demokratie und erachtet eine Abgeltung der journalistischen Medien für deren Leistungen grundsätzlich als berechtigt. Er hat daher das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem UVEK und dem WBF, bis Ende Dezember 2022 eine Vernehmlassungsvorlage für einen rechtlichen Schutz journalistischer Medien auszuarbeiten.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die EU hat mit ihrem Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf die Online-Nutzung (Art. 15 der DSM-Richtlinie) im Bereich der dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte bereits 2019 ein ausschliessliches Recht für Presseverlage geschaffen. Zur Umsetzung der DSM-Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten bis zum 7. Juni 2021 Bestimmungen in Kraft setzen, mit denen die Presseverlage mit Sitz in einem Mitgliedstaat die
16 BBl 2020 1777
17 BBl 2020 8385