Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 26 Seiten

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ausgegangen werden, dass eine hälftige Teilung vorgenommen werden wird. Bereits heute ist im Verteilreglement der ProLitteris betreffend die Online-Verteilung vorgesehen, dass sowohl die Verlage als auch die Urheber und Urheberinnen je fünfzig Prozent der Vergütung erhalten.33

Absatz 2 sieht vor, dass der Beteiligungsanspruch unübertragbar und unverzichtbar ist. Damit soll sichergestellt werden, dass die Urheber und Urheberinnen ihren Beteiligungsanspruch nicht im Rahmen von vertraglichen Abmachungen mit den Medienunternehmen abtreten oder darauf verzichten. Der Beteiligungsanspruch kann nicht mit dem Gehalt abgegolten werden. Er kann zudem nur über eine zugelassene Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden (wie die übrigen Vergütungsansprüche auch). Die Verwertungsgesellschaft verteilt die Vergütung anschliessend direkt an die Urheber und Urheberinnen der in journalistischen Veröffentlichungen enthaltenen Werke.

Art. 39bis

Gemäss Artikel 39bisE-URG entsteht der Vergütungsanspruch der Medienunternehmen mit der Veröffentlichung der journalistischen Veröffentlichung und erlischt nach 2 Jahren (wobei die Berechnung ab dem 31. Dezember erfolgt; vgl. Abs. 2). Die Frist entspricht derjenigen in der EU. Berechnet wird die Dauer des Vergütungsanspruchs analog zur Berechnung der Schutzfristen des URG. So wird gemäss Absatz 2 die Dauer des Vergütungsanspruches vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem die Veröffentlichung stattgefunden hat.

Art. 40

Absatz 1 Buchstabe b wird aufgrund der neuen, zwingend kollektiv wahrzunehmenden Vergütungsansprüche im Bereich der Online-Rechte (Art. 37a und 37c) erweitert.

Art. 49

Der Vergütungsanspruch der Medienunternehmen kann nur über eine zugelassene Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden (vgl. Art. 37a Abs. 3 E-URG). Die Verteilung der durch die Verwertungsgesellschaft in diesem Zusammenhang eingenommenen Vergütung richtet sich nicht nach der Reichweite, sondern nach dem Aufwand, den die von der Zugänglichmachung ihrer journalistischen Veröffentlichung betroffenen Medienunternehmen für diese journalistischen Veröffentlichungen hatten und nach dem Beitrag dieser Veröffentlichungen an die Erfüllung des Informationsbedürfnisses. Eine Regional- oder Lokalzeitung beispielsweise leistet in der Regel einen bedeutsamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlichen Informationsbedürfnisses, was in Abweichung zu einer rein nutzungsbezogenen Verteilung mitzuberücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang besonders relevant sind die geleisteten Entgelte der Medienunternehmen an die Urheber und Urheberinnen der in den journalistischen Veröffentlichungen verwendeten journalistischen Werke. Diese Kriterien sind im Verteilreglement der zuständigen Verwertungsgesellschaft festzuhalten.

Art. 60a

Die Medienunternehmen erhalten eine Vergütung, wenn Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft Teile ihrer journalistischen Veröffentlichungen zugänglich machen.

In die Berechnung der Vergütung können verschiedene Faktoren einfliessen. Die Aufzählung im Gesetz ist nicht abschliessend.

Zu berücksichtigen ist z. B. der durch die Medienunternehmen getätigte Aufwand. Damit wird der Vorgabe des Bundesrates, dass auch kleinere Medienunternehmen vom Leistungsschutzrecht profitieren sollen, Rechnung getragen. Grosse Medienunternehmen ziehen regelmässig Nutzen aus Skaleneffekten, d. h. von Kostenvorteilen, die einem Unternehmen durch entsprechend niedrige bzw. sinkende Kosten pro hergestelltem

33 ProLitteris, Verteilungsreglement, Version 2.0, geltend ab 1.1.2022 (Verteilungen Print, Online und Broadcast ab 2023), Ziff. 7.4. Kann abgerufen werden unter: www.prolitteris.ch > Dokumente > Urheber, Verlage (Stand: 7.6.2022).