Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 26 Seiten

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in Artikel 2 (Vervielfältigungsrecht) und Artikel 3 Absatz 2 (Recht der öffentlichen Wiedergabe) der Urheberrechtsrichtlinie18 genannten Rechte für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten. Die private oder nicht-kommerzielle Nutzung von Presseveröffentlichungen durch einzelne Nutzer und Nutzerinnen, das Setzen von Hyperlinks* und die Zugänglichmachung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung sind von der Regelung ausgenommen.

Die DSM-Richtlinie sieht vor, die Urheber und Urheberinnen an den aus der Online-Nutzung erzielten Einnahmen der Presseverlage angemessen zu beteiligen. Zur Höhe der Beteiligung und darüber, ob das Recht individuell oder kollektiv wahrzunehmen ist, enthält die Richtlinie keine Vorgaben. Gleiches gilt für den Umfang der von der Entgeltpflicht ausgenommenen Snippets.

Es ist deshalb nicht überraschend, dass sich die Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten zum Recht für journalistische Medien in diesen Punkten unterscheiden. Während in der DSM-Richtlinie beispielsweise auf eine nähere Ausgestaltung der «angemessenen» Höhe der Urheberbeteiligung weitgehend verzichtet wurde, hat Deutschland zugunsten der Urheber und Urheberinnen eine Mindestbeteiligung festgeschrieben. Nach deutschem Recht sind die Urheber und Urheberinnen sowie die Inhaber und Inhaberinnen von Rechten an anderen nach deutschem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützten Schutzgegenständen an den Einnahmen der Presseverleger und Presseverlegerinnen mindestens zu einem Drittel zu beteiligen. Zum Nachteil der Urheber und Urheberinnen sowie der Inhaber und Inhaberinnen von Rechten an anderen nach dem UrhG geschützten Schutzgegenständen kann nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel oder einem Tarifvertrag beruht. Das UrhG sieht zudem vor, dass dieser Vergütungsanspruch nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann (zwingende kollektive Verwertung).

Die Lösung der EU dient zwar als Vorbild, der schweizerische Ansatz setzt aber auch eigene Akzente. Wie in der EU wird ein Leistungsschutzrecht mit einem zwei Jahre dauernden Schutz geschaffen. Die Medienunternehmen erhalten eine Vergütung für ihre Tätigkeit und die Journalisten und Journalistinnen werden an den entsprechenden Einnahmen beteiligt. Im Gegensatz zur EU wird indessen kein Verbotsrecht, sondern ein Vergütungsanspruch geschaffen, von dem ausschliesslich Anbieter von Online-Diensten erfasst sind, deren Dienste jährlich von mindestens zehn Prozent der Schweizer Bevölkerung genutzt werden.19 Nach ersten Schätzungen wären von der Regelung Online-Dienste wie Google, LinkedIn, Tiktok, Twitter, Xing und You-Tube erfasst.20 Der Bundesrat erachtet diese Abweichungen aus mehreren Gründen als sinnvoll. Im Interesse der Informationsfreiheit kann so die Verwendung von Snippets nicht verboten werden. Des Weiteren wird durch die kollektive Wahrnehmung des Vergütungsanspruchs sichergestellt, dass auch die kleineren Medienunternehmen von der Regelung profitieren. Die Anbieter von Online-Diensten haben keine Möglichkeit, Verträge nur mit einzelnen, ausgewählten und meist grossen Medienunternehmen zu schliessen. Gleichzeitig bietet dies den Anbietern von Online-Diensten den Vorteil, dass sie nur mit der zuständigen Verwertungsgesellschaft zu tun haben und nicht mit zahlreichen Medienunternehmen. Dies senkt ihre Transaktionskosten im Vergleich zu einer Situation, in der mit den Medienunternehmen einzeln verhandelt werden müsste. Die Ausgestaltung des Schutzes als Vergütungsanspruch verhindert zudem, dass Medienunternehmen Gratislizenzen abschliessen, was dem Sinn und Zweck des Schutzes entgegenlaufen würde. Die Beschränkung auf Anbieter von Online-Diensten mit einer sehr grossen Nutzerzahl vermeidet zudem Markteintrittsbarrieren für neue, innovative Dienste.

18 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. L 167 vom 22.6.2001, 10.

19 https://de.statista.com > Statistik > Internet > Demographie & Nutzung > Internetnutzung in der Schweiz > Anteil der Internetnutzer in der Schweiz bis 2021 (Stand: 19.08.2022).

20 Kann abgerufen werden unter: https://gs.statcounter.com > Search Market Share > Switzerland (Stand: 19.08.2022); https://de.statista.com > Statistik > Internet > Demografie & Nutzung > Internetnutzung in der Schweiz > Anteil der Internetnutzer in der Schweiz bis 2021 (Stand: 25.08.2022); https://de.statista.com > Statistik > Internet > Social Media > Social Media in der Schweiz > Anzahl der Nutzer von Xing in der Schweiz bis 2021 (Stand: 19.08.2022); https://de.statista.com > Statistik > Internet > Social Media > Social Media in der Schweiz > Meistgenutzte Soziale Medien in der Schweiz 2021 (Stand: 19.08.2022); https://de.statista.com > Statistik > Internet > Streaming > Video-Streaming in der Schweiz > Umfrage zur Nutzung von Video-Streaming-Plattformen in der Schweiz 2021 und 2022 (Stand: 19.08.2022).