Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 26 Seiten

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Auf diese Weise lassen sich Diskussionen über die Kürze von Snippets, wie sie in verschiedenen europäischen Mitgliedstaaten geführt wurden, verhindern. Das Setzen von Hyperlinks ist, wie in der EU, von der Regelung nicht erfasst und damit nicht vergütungspflichtig.

Die vorliegende Vergütungspflicht lässt die bestehenden Urheber- und verwandten Schutzrechte unberührt. Sie greift nicht in die bereits bestehenden Lizenzierungsmodelle der Medienunternehmen ein, da es sich um unterschiedliche Nutzungen handelt. Die Vergütungspflicht für das Zugänglichmachen journalistischer Veröffentlichungen betrifft Nutzungen, die bislang vergütungsfrei waren. Demzufolge entstehen auch keine Doppelzahlungen.

Art. 37b Gegenrechtsvorbehalt

Vorliegend sollen nicht nur Medienunternehmen mit Sitz in der Schweiz Anspruch auf die Vergütung haben, sondern auch ausländische Medienunternehmen. Eine Gleichbehandlung aller Medienunternehmen würde jedoch ein starkes Ungleichgewicht zu Lasten der Medienunternehmen mit Sitz in der Schweiz schaffen. Ausländische Medienunternehmen würden so vom Schutz in der Schweiz profitieren, ohne dass schweizerische Medienunternehmen im Ausland in den Genuss eines vergleichbaren Schutzes kämen, denn nur wenige Länder sehen einen vergleichbaren spezifischen Schutz journalistischer Veröffentlichungen vor.

Die EU gewährt einen vergleichbaren Schutz, beschränkt ihn aber auf Presseverlage mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat. Die schweizerische Lösung verfolgt einen weniger restriktiven Ansatz. Sie macht den Schutz ausländischer Medienunternehmen davon abhängig, ob ein ausländischer Staat Medienunternehmen mit Sitz in der Schweiz in einem vergleichbaren Umfang schützt (materielle Reziprozität). Die Lösung zielt darauf ab, eine Balance zu schaffen. Sie vermeidet Wettbewerbsverzerrungen soweit dies möglich ist, ohne ein Ungleichgewicht zu Lasten der Medienunternehmen mit Sitz in der Schweiz zu schaffen.

Art. 37c Beteiligungsanspruch der Urheber und Urheberinnen

Wie in der EU werden die Urheber und Urheberinnen der in journalistischen Veröffentlichungen enthaltenen Werke am Verwertungserlös der Medienunternehmen (Art. 37a E-URG) beteiligt. Ohne die Werke von Journalisten und Journalistinnen wären Zeitungen, Zeitschriften oder Nachrichtensendungen weitgehend leer. Ihre Arbeit ist für die Medienunternehmen von entscheidender Bedeutung. Es sind ihre Werke, welche in der journalistischen Veröffentlichung enthalten sind und letztlich als Snippet durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft zugänglich gemacht werden. Analog zum Vergütungsanspruch für die Medienunternehmen besteht der Beteiligungsanspruch der Urheber und Urheberinnen dann, wenn Teile ohne individuellen Charakter ihrer Werke durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft verwendet werden.

Anders als in Artikel 37a in Verbindung mit Artikel 37b E-URG ist der Beteiligungsanspruch nicht auf Urheber und Urheberinnen beschränkt, welche ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz oder in einem Land mit einem vergleichbaren Anspruch haben. Dies entspricht der europäischen Regelung, welche ebenfalls keinen solchen Vorbehalt vorsieht. Damit sind Urheber und Urheberinnen unabhängig von ihrer Nationalität und ihres Sitzes oder Wohnsitzes am Verwertungserlös der Medienunternehmen zu beteiligen. Eine argentinische Journalistin, welche in Deutschland lebt und für ein schweizerisches Medienunternehmen Zeitungsartikel schreibt, wäre folglich grundsätzlich anspruchsberechtigt.

Bei der angemessenen Beteiligung nach Absatz 1 handelt es sich um eine Aufteilung des Verwertungserlöses aus Artikel 37a E-URG zwischen den Medienunternehmen und den Urhebern bzw. Urheberinnen der in den journalistischen Veröffentlichungen enthaltenen Werke. Dies entspricht dem Gedanken von Artikel 49 Absatz 3 URG. Mit Blick auf die gegenwärtige Verteilpraxis der Verwertungsgesellschaft ProLitteris kann davon