Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 26 Seiten
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Wettbewerbs in sämtlichen Branchen und Wirtschaftssektoren zu begegnen. Das geltende Schweizer Lauterkeitsrecht kennt keinen Tatbestand, dessen Lauterkeit einzig von der Bezahlung bzw. Nichtbezahlung einer Leistung im Einzelfall abhängig gemacht wird. Ferner ist der Branchenschutz dem Lauterkeitsrecht grundsätzlich fremd. Ein detaillierter und auf den Einzelfall zugeschnittener Verlegerleistungsschutz im Kartell- oder Lauterkeitsrecht würde einen kaum zu rechtfertigenden Systembruch darstellen. In diesem Zusammenhang wurde noch der Vorschlag diskutiert, auf eine urheberrechtliche Regelung gänzlich zu verzichten, den Medienunternehmen jedoch ausnahmsweise zu erlauben, Wettbewerbsabreden zu treffen. Dieser Vorschlag ist nicht zielführend. Zwar kann der Bundesrat aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen ausnahmsweise (gemäss Kartellgesetz eigentlich unzulässige) Wettbewerbsabreden auf Antrag der Beteiligten und im Sinne eines Korrektivs zulassen, wenn erstens andere gesamtgesellschaftliche Interessen höher zu gewichten sind als Wettbewerbsinteressen und zweitens die betreffende Wettbewerbsbeschränkung zur Verwirklichung jener öffentlicher Interessen und zur Erreichung des konkret damit verfolgten Ziels überdies notwendig ist (Art. 8 KG). Wie sich aus der gesetzlichen Bestimmung selbst bereits ergibt, setzt eine solche bundesrätliche Zulassung ein vorgehendes kartellverwaltungsrechtliches Verfahren der Wettbewerbskommission oder ein kartellzivilrechtliches Verfahren vor einem Gericht voraus, das mit der Feststellung eines kartellrechtlich unzulässigen Verhaltens der Beteiligten (und späteren Antragssteller vor dem Bundesrat) endete. Die nachfolgende ausnahmsweise Zulassung durch den den Bundesrat aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen muss überdies zwingend zeitlich befristet erlassen werden (Art. 8 i.V.m. Art. 31 Abs. 3 KG), da sie der Gesetzgeber nur als Überbrückungsmassnahme bis zum Vorliegen einer gesetzgeberischen Lösung in der betreffenden Frage versteht. Ein Vorgehen über Artikel 8 KG bildet damit keine Alternative zu einem gesetzgeberischen Eingriff. Der Schutz öffentlicher Interessen hat primär durch den Gesetzgeber zu erfolgen, nicht durch individuell-konkrete, ausnahmsweise Zulassungen privater Wettbewerbsbeschränkungen über Art. 8 KG.
Ebenfalls verworfen wurde eine Regelung im Medienrecht. Regelungsziele des öffentlichen Medienrechts sind etwa die Gewährleistung des medialen Service public, die Einhaltung gewisser programmrechtlicher Mindeststandards, die Sicherung der Meinungsvielfalt und der Schutz der Mediennutzer und Mediennutzerinnen (Rezipienten) inkl. Jugendschutz. Im Bundesgesetz vom 24. März 200614 über Radio- und Fernsehen, welches bisher das einzige Spezialgesetz zur Medienregulierung ist, wäre der Schutz von Medienunternehmen und von Medienschaffenden, der beim Leistungsschutzrecht im Fokus steht, ein Fremdkörper. Die Schaffung eines eigenen Gesetzes, das auch die Medienunternehmen einbeziehen würde, erscheint als unverhältnismässig. Überdies ist fraglich, ob Artikel 93 der Bundesverfassung vom 18. April 199915 (BV) eine genügende Grundlage für die medienrechtliche Regulierung eines Leistungsschutzrechts wäre.
Nach Betrachtung der möglichen Alternativen zeigt sich, dass der Schutz von journalistischen Veröffentlichungen am sinnvollsten im Urheberrechtgesetz anzusiedeln ist.
1.2.2 Ausgestaltung im Urheberrecht
In der Regel sind Urheberrechte ausschliessliche Rechte. Sie geben den Rechteinhabern und Rechteinhaberinnen einen Anspruch gegen jedermann. Sie erlauben eine marktwirtschaftliche Verwertung der Werke bzw. der Leistungen. Diesen Ansatz hat die EU auch für den Schutz der Medienunternehmen gewählt.
Die bisherigen Erfahrungen mit dem Leistungsschutzrecht u.a. in Deutschland und Frankreich, wie sie bereits auch im Postulatsbericht dargelegt wurden, deuten allerdings auf gewisse Nachteile dieses Ansatzes hin. So sind bei einer individuellen Verwertung eines ausschliesslichen Rechts die Berechtigten darauf angewiesen, mit den Anbietern von Online-Diensten Verträge zu schliessen. Letztere können aufgrund der Abschlussfreiheit als Teil der Vertragsfreiheit nicht dazu gezwungen werden, solche Verträge abzuschliessen. Dies könnte sich mit Blick auf die Informationsfreiheit als nachteilig erweisen. So kann nicht vorhergesehen werden, mit wie vielen und mit welchen Medienunternehmen die Anbieter von Online-Diensten Verträge schliessen würden. Es ist auch fraglich, ob kleinere Medienunternehmen überhaupt in der Lage wären, ausschliessliche
14 SR 784.40
15 SR 101