Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 26 Seiten
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so liegt beispielsweise das Unternehmen META punkto Meinungs- und Marktmacht auf Platz 3 hinter der SRG und der TX Group noch vor CH Media, Ringier und der NZZ Gruppe.30
Wie bei allen Vergütungsansprüchen hält Absatz 3 fest, dass dieser nur über eine zugelassene Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann. Es findet somit eine zwingende kollektive Verwertung statt. Wie bei Vergütungsansprüchen üblich, wäre eine individuelle Geltendmachung im Hinblick auf die Anzahl Nutzer und Nutzerinnen bzw. Berechtigter kaum zu bewältigen und mangels Verbotsrecht nur schwer durchzusetzen. Verwertungsgesellschaften können auch vorliegend von Artikel 51 URG Gebrauch machen. Nach Artikel 51 Absatz 1 URG haben Werknutzer und Werknutzerinnen den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte zu erteilen, welche diese für die Gestaltung und Anwendung des relevanten Tarifes sowie für die Verteilung des Erlöses benötigen. Die Nutzer und Nutzerinnen, welche von Artikel 51 URG anvisiert sind, sind diejenigen, welche ein Recht oder eine geschützte Leistung nutzen, die der Verwertungsgesetzgebung nach Artikel 40 URG unterliegt.31 Vorliegend handelt es sich bei Artikel 37a und 37c E-URG um zwingend kollektiv wahrzunehmende Vergütungsansprüche. Die zuständige Verwertungsgesellschaft kann somit die für sie notwendigen Auskünfte von den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft und von den Medienunternehmen einholen.
Absatz 4 sieht vor, dass nur Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft vergütungspflichtig sind, welche gewinnorientiert sind. Damit soll vermieden werden, dass nicht gewinnorientierte Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, welche oft auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind und wohl nicht den Werbemarkt der Medienunternehmen beeinflussen, finanziell belastet werden. Nicht erfasst sind folglich Anbieter von Diensten, welche nicht gewinnorientiert sind, wie beispielsweise Wikipedia oder öffentliche Gedächtnisinstitutionen. Neben der Gewinnorientierung müssen die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft zudem eine gewisse Reichweite aufweisen. Dadurch soll vermieden werden, dass die Vergütungspflicht zu Markteintrittsschranken für neue Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und zu allfälligen Innovationshemmnissen führt. Die Vergütungspflicht wird deshalb auf solche Anbieter eingeschränkt, deren durchschnittliche Nutzerzahl pro Jahr mindestens zehn Prozent der Schweizer Bevölkerung entspricht. Nicht relevant ist die Anzahl der erfolgten Nutzungen (z. B. Anzahl Suchabfragen). Die Prozentzahl orientiert sich am Vorschlag der Europäischen Kommission für ein Gesetz über digitale Dienste32. Darin werden Dienstanbietern spezifische Verpflichtungen auferlegt, wenn sie eine bestimmte Reichweite aufweisen (konkret 45 Mio. Nutzer und Nutzerinnen); die Reichweite ist bei Veränderungen aber insofern anzupassen, als dass sie stets zehn Prozent der Bevölkerung der EU entspricht (vgl. S. 3 des Vorschlags). Der Ansatz, dass zehn Prozent der jeweiligen Bevölkerung eine repräsentative Grösse darstellt, ist überzeugend. Auf die Festlegung einer auf die Schweiz angepassten konkreten Bevölkerungszahl soll aber verzichtet werden. Vielmehr ist es aus praktikablen Gründen angebracht, direkt auf die Reichweite von zehn Prozent der Schweizer Bevölkerung abzustellen.
Absatz 5 stellt klar, dass mit der vorliegenden Teilrevision nicht in bestehende Urheber- und verwandte Schutzrechte eingegriffen wird. Wenn ein Anbieter von einem Dienst der Informationsgesellschaft Teile von journalistischen Veröffentlichungen zugänglich macht, die individuell und damit urheberrechtlich geschützt sind, dann greift nach wie vor das Urheberrecht. In diesem Fall ist für das Zugänglichmachen die Erlaubnis des Rechteinhabers oder der Rechteinhaberin einzuholen. Wie in der EU kann es deshalb zu Abgrenzungsfragen bezüglich einer Obergrenze der Länge von Auszügen kommen. Unter Umständen ist nicht immer klar, wann ein Auszug aus einer journalistischen Veröffentlichung lang und voraussichtlich individuell ist. Anders als in der EU ist aber auch ein sehr kurzer Auszug aus einer journalistischen Veröffentlichung vergütungspflichtig.
30 www.medienmonitor-schweiz.ch > konzerne > meinungsmacht (Stand 04.01.2023).
31 Brem, Ernst / Salvadé, Vincent / Wild, Gregor (2012): Art. 51. In: Müller, Barbara K. / Oertli, Reinhard (Hrsg.): Urheberrechtsgesetz (URG). 2. Aufl. Bern: Stämpfli Verlag, Art. 51 Rz. 4. Barrelet, Denis / Meier, Dieter (2020): Art. 51. In: Barrelet, Denis / Egloff, Willi (Hrsg.): Das neue Urheberrecht. Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. 4., vollständig überarb. und ergänzte Aufl. Bern: Stämpfli Verlag, Art. 51 Rz. 3.
32 Europäische Kommission, Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2020 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG, COM(2020) 825 final.