Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 26 Seiten
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Die folgende Beschreibung des Handlungsbedarfs bezieht sich unter anderem auf eine Studie6 der mit der Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) beauftragten Firma Swiss-Economics.
Die Medienunternehmen und die Anbieter von Online-Diensten sind bis zu einem gewissen Grad Konkurrenten in sogenannt zweiseitigen Märkten. Einerseits bieten Medienunternehmen den Konsumentinnen und Konsumenten journalistische Veröffentlichungen* an. Gleichzeitig verkaufen sie den Werbetreibenden digitale Werbeflächen. Auch die Anbieter von Online-Diensten stehen sowohl den Konsumentinnen und Konsumenten als auch den Werbetreibenden gegenüber. Im Gegensatz zu den Medienunternehmen werden jedoch den Konsumentinnen und Konsumenten keine eigens produzierten Inhalte angeboten, sondern unter anderem Snippets* oder Suchergebnisse journalistischer Veröffentlichungen.
Auf der einen Seite stehen die Medienunternehmen und die Anbieter von Online-Diensten also bis zu einem gewissen Grad im Wettbewerb um Konsumentinnen und Konsumenten (genauer Leserinnen und Leser oder Internetnutzerinnen und –nutzer) bzw. Reichweite, auf der anderen Seite stehen sie bis zu einem gewissen Grad im Wettbewerb um Werbeeinnahmen. Dabei beeinflusst der Wettbewerb um Konsumentinnen und Konsumenten den Wettbewerb um Werbeeinnahmen. Je mehr Reichweite das Angebot aufweist, desto attraktiver ist es.
Die RFA zeigt, dass die Medienunternehmen beim Wettbewerb um Reichweite eher von den Anbietern von Online-Diensten profitieren können. Vor allem kleinere Medienunternehmen erhalten dank der Online-Dienste mehr Reichweite. Demgegenüber gibt es aber Hinweise auf eine mögliche Marktineffizienz im Bereich der Werbeeinnahmen. Der Abfluss von Werbegeldern von Medienunternehmen zu Anbietern von Online-Diensten kann zu einer Unterversorgung mit journalistischen Inhalten führen und gesamtgesellschaftlich gesehen suboptimal sein. Die Verfasser der RFA sehen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausserstande, eine abschliessende Beurteilung vorzunehmen, da noch zu wenig gesicherte Daten vorliegen. Sie empfehlen deshalb eine weitere Beobachtung der Entwicklung im Ausland. Ein Abwarten ist aber problematisch, weil der Gesetzgebungsprozess langwierig ist, und so der richtige Zeitpunkt für ein gesetzgeberisches Handeln verpasst werden könnte. Mit Blick auf die Entwicklung in der EU kann festgestellt werden, dass sich dort dieselbe Frage stellte und einem zeitigen Handeln den Vorrang gegeben wurde. Das spricht dafür, dass auch in der Schweiz ein gesetzgeberisches Handeln angezeigt sein könnte.
Die Verfasser der RFA weisen darauf hin, dass eine Anknüpfung der Vergütungspflicht am Snippet möglicherweise nicht der richtige Weg ist, weil dieses einen positiven Einfluss auf die Reichweite einer journalistischen Veröffentlichung hat. Es könnten durch eine solche Anknüpfung jedenfalls Anreize zur Beschränkung dieser Anzeigen durch Anbieter von Online-Diensten geschaffen werden, was unter anderem negative Auswirkungen auf die Informationsfreiheit, die Medienkonsumenten und die Medienunternehmen zur Folge haben könnte. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die beiden Seiten der Märkte in Abhängigkeit stehen und nicht völlig isoliert betrachtet werden können. Letztlich scheinen auch Anbieter von Online-Diensten im Hinblick auf die Werbeeinnahmen einen nicht unerheblichen Nutzen aus den Anzeigen und Verlinkungen von journalistischen Veröffentlichungen zu ziehen. Zudem hat sich auch die EU für ein Anknüpfen am Snippet entschieden und die ersten Erfahrungen in Deutschland und Frankreich zeigen, dass der gesetzgeberische Eingriff zu Verträgen mit Medienunternehmen und zu einer Abgeltung oder zumindest zu Verhandlungen geführt hat (in Deutschland etwa anerkennt allerdings Meta bis anhin die Forderungen der Verwertungsgesellschaft Corint Media nicht). Die schweizerische Lösung unterscheidet sich punktuell vom EU-Ansatz. Die Kollektivverwertungspflicht soll auch kleineren Medienunternehmen mit einer relativ kleinen Verhandlungsmacht ermöglichen, zu einem Entgelt kommen.
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