Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 26 Seiten
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Erklärung kann gegenüber der mit dem Inkasso und der Verteilung der Vergütung betrauten Verwertungsgesellschaft erfolgen. Zweck der Erklärung ist, dass bei journalistischen Veröffentlichungen von der Branche anerkannte Standards eingehalten werden. Welche Regeln genau einzuhalten sind und wie die Erklärung hierzu im Einzelnen auszusehen hat, wird jedoch offengelassen. Es wird die Aufgabe der betroffenen Parteien sein, den genauen Inhalt der Erklärung festzulegen.
Auch wenn der Begriff des Medienunternehmens nicht in einem eingeschränkten Sinn zu verstehen ist, dürfte bspw. Wikipedia nicht zum Kreis der Begünstigten zu zählen sein. Zwar können auch Online-Angebote journalistische Veröffentlichungen darstellen, Wikipedia dürfte aber keine journalistischen Veröffentlichungen im Sinne dieses Gesetzes herstellen. Gemäss eigenem Verständnis betreibt Wikipedia eine Enzyklopädie und kein Nachrichtenportal.26 Demgegenüber dürfte das Schwesterprojekt Wikinews zwar eine journalistische Veröffentlichung herstellen, hier dürfte es aber an der Voraussetzung «nach in der Branche anerkannten Regeln für die journalistische Praxis zu arbeiten» fehlen. Gemäss Impressum von Wikinews ist jeder Benutzer für die von ihm erstellten Beiträge selbst in vollem Umfang verantwortlich und praktisch jeder Inhalt kann durch jedermann verändert werden. Weder der Anbieter noch die einzelnen Benutzer und Benutzerinnen erheben deshalb Anspruch auf Vollständigkeit, Aktualität, Qualität und Richtigkeit und schliessen jede Verantwortung für Schäden aus, die durch das Vertrauen auf die Inhalte dieser Website oder deren Gebrauch entstehen.27 Es dürfte damit an der «Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit» fehlen (Präambel 3 zur Erklärung der Pflichten der Journalistinnen und Journalisten im Journalistenkodex28).
Ein Ausschluss von Wikimedia-Projekten ist auch von der Zielsetzung her gerechtfertigt. Ziel der Regelung ist ein gesetzgeberischer Eingriff zur Milderung der Auswirkungen des Ungleichgewichts zwischen Medienunternehmen und Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft auf dem Werbemarkt. Da sich die Wikimediaprojekte aber gerade dadurch auszeichnen, dass sie nicht werbefinanziert sind, besteht auch kein Grund für eine Erfassung als Berechtigte der Regelung.
Die Medienunternehmen haben gemäss Absatz 1 einen Anspruch auf Vergütung, wenn Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft (Abs. 4) gewerbsmässig Inhalte zugänglich machen. Das Zugänglichmachen hat somit in jedem Fall gewerbsmässig zu erfolgen. Das Geschäftsmodell der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft muss also unter anderem den Austausch von Informationen mit Nachrichtenbezug miteinschliessen. Erfasst sind damit beispielsweise Nachrichtenaggregatoren, für welche die Weiterverwendung von journalistischen Veröffentlichungen wichtiger Bestandteil des Geschäftsmodells ist. Aber auch Betreiber oder Betreiberinnen einer Suchmaschine, mittels derer Informationen über Nachrichten gesucht und zugänglich gemacht werden, sind erfasst. Das gewerbsmässige Zugänglichmachen von Teilen journalistischer Veröffentlichungen muss jedoch nicht Hauptbestandteil des Geschäftsmodells sein. Es genügt, wenn die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft das Zugänglichmachen als Teilgeschäft anbieten. Nicht darunter fallen hingegen Anbieter von Diensten, die beispielsweise Informationen zu Waren bereitstellen, welche gekauft und verkauft werden sollen (z. B. Online-Marktplätze), selbst wenn als Kommentar eine journalistische Veröffentlichung zugänglich gemacht werden könnte. Unberührt bleiben private oder nicht gewerbsmässige Nutzungen von journalistischen Veröffentlichungen. Die Nutzer und Nutzerinnen von Diensten der Informationsgesellschaft sind somit von der vorliegenden Regelung nicht betroffen. Nicht erfasst sind zudem Anbieter von Diensten, welche nicht gewinnorientiert sind, wie beispielsweise Wikipedia oder öffentliche Gedächtnisinstitutionen (vgl. Abs. 4).
Die Medienunternehmen haben gemäss Buchstabe a einen Anspruch auf Vergütung (vgl. Art. 60a E-URG), wenn Teile ohne individuellen Charakter aus ihren journalistischen Veröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft gewerbsmässig zugänglich gemacht werden. In der Regel sind bspw. kurze Auszüge aus journalistischen Veröffentlichungen (sog. Snippets) Teile ohne individuellen Charakter. Weisen die verwendeten Teile individuellen Charakter auf, handelt es sich um Werke. Ob solche zugänglich gemacht werden dürfen oder nicht, ist eine Frage des (ausschliesslichen) Urheberrechts, das bereits in Artikel
26 www.de.wikipedia.org > wiki > Wikipedia:Neuigkeiten (Stand: 21.11.2022).
27 www.de.wikinews.org > wiki/Wikinews:Impressum (Stand: 21.11.2022).
28 www.presserat.ch > journalistenkodex > erklaerung (Stand: 21.11.2022).