Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 26 Seiten

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3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Der Entwurf sieht keine Änderung der Aufgaben des Bundes vor. Die vorgeschlagenen Regelungen, sprich das Inkasso und die Verteilung der Vergütung, sind von den bestehenden Verwertungsgesellschaften zu vollziehen. Der mit den neuen Regelungen verbundene Mehraufwand der Verwertungsgesellschaften geht vollständig zulasten der vertretenen Medienunternehmen, da er sich aus der zur Verfügung stehenden Vergütungssumme finanziert.

Wie bisher brauchen Verwertungsgesellschaften für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Bewilligung des IGE. Ferner nimmt das IGE als für das Immaterialgüterrecht zuständigen Behörde, zusammen mit der ESchK, die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften wahr. Die neuen Regelungen dürften einen minimen Mehraufwand des IGE und der ESchK zur Folge haben. Allfällige Mehrkosten der Aufsicht durch das IGE werden von diesem selbst getragen, da es sich unabhängig vom Bundeshaushalt finanziert. Der ESchK obliegt künftig die Genehmigung der entsprechenden Tarife nebst allen bisherigen Tarifen. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten stellt die ESchK den antragstellenden Verwertungsgesellschaften in Rechnung. Unter dem Strich ergibt sich für den Bund und die Kantone kein Mehraufwand.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 1

Mit der Schaffung eines neuen Vergütungsanspruchs für die Medienunternehmen ist in systematischer Hinsicht auch Artikel 1 zu ergänzen, weil der Regelungsgegenstand erweitert wird. In Buchstabe b werden neu auch die Unternehmen, die journalistische Veröffentlichungen herstellen (Medienunternehmen) namentlich im URG aufgeführt. Der Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst ist bereits in Buchstabe a verankert.

Art. 28

Bei der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse handelt es sich um zwei Urheberrechtsschranken (Absatz 1 und Absatz 2). Die Allgemeinheit soll einen möglichst freien Zugang zu aktuellen Informationen erhalten. Die Ausnahmeregelungen greifen unabhängig davon, zu welchem Lebensbereich (Politik, Wirtschaft, Sport, Kultur etc.) das jeweilige aktuelle Ereignis gehört. Sie finden auf alle veröffentlichten Werke Anwendung.

Die Medienunternehmen erhalten neu eine Vergütung für das Zugänglichmachen von Teilen ihrer journalistischen Veröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft (vgl. Art. 37a E-URG). Dieser Vergütungsanspruch besteht auch im Zusammenhang mit der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse. In diesem Sinn wird Absatz 2 um einen entsprechenden Vorbehalt auf den neuen Artikel 37a E-URG ergänzt. Zum Zweck der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse dürfen gemäss geltendem Recht kurze Ausschnitte aus journalistischen Beiträgen (Presseartikel, Radio- und Fernsehbeiträgen) unter Angabe des Ausschnitts und der Quelle bzw. der Urheberschaft vervielfältigt, verbreitet und gesendet oder weitergesendet werden. Daran ändert sich künftig nichts. Machen in diesem Zusammenhang jedoch grosse Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft kurze Ausschnitte von Beiträgen aus journalistischen Veröffentlichungen zugänglich, so erhalten die Medienunternehmen der betroffenen journalistischen Veröffentlichungen neu im Sinne von Artikel 37a E-URG eine Vergütung von den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft. Ohne den Vorbehalt wäre das Zugänglichmachen individueller Teile für sie weiterhin vergütungsfrei, während das Zugänglichmachen kleinerer, nicht individueller Teile vergütungspflichtig wäre. Mit dem Vorbehalt wird ein Widerspruch zu Artikel 37a E-URG verhindert. Am Vergütungsanspruch sind die Urheber und Urheberinnen der journalistischen Werke angemessen zu beteiligen (vgl. Art. 37c E-URG).

Ebenfalls in Absatz 2 werden Presseartikel sowie Radio- und Fernsehberichte durch den Begriff «journalistische Beiträge» ersetzt. Die Änderung ist rein formaler Natur und dient dem besseren Verständnis.