Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 26 Seiten
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werden. Gratislizenzen dürften somit in der EU möglich bleiben. Aufgrund der Ausgestaltung der vorgeschlagenen Schweizer Lösung ist die Erteilung von Gratislizenzen jedoch ausgeschlossen, da die von den ESchK genehmigten Tarife verbindlich sind. Weiter kann der Anreiz insbesondere für Suchmaschinen klein gehalten werden, Snippets von journalistischen Inhalten zu verkürzen oder auszulisten. Denkbar ist beispielsweise die Vereinbarung einer Pauschalzahlung. Damit könnte auch der Erfassungsaufwand klein gehalten werden, was im Interesse der Anbieter von Online-Diensten ist und gleichzeitig auch den Datenschutzedürfnissen der Nutzer Rechnung tägt. Die Verfasser der RFA sind allerdings der Ansicht, dass Reaktionen, wie die Verkürzung von Snippets oder die Auslistung journalistischer Inhalte nicht ganz ausgeschlossen werden können. In Spanien hat die individuelle Einführung eines Verlegerleistungsschutzes der Newsaggregatoren zur Abschaltung von Google-News geführt. Im vorliegenden Gesetzesvorhaben sind die Hürden höher, weil nicht nur Newsaggregatoren verpflichtet werden, sondern auch Suchmaschinen. Google müsste sich damit deutlich weitergehend aus dem Markt zurückziehen. Dieses Szenario ist wenig wahrscheinlich, solange Google aus den Snippets einen wirtschaftlichen Nutzen generiert, der höher ist als den Betrag, den sie für die Nutzung der Snippets bezahlen müssen. Ganz auszuschliessen ist ein solcher Fall jedoch, wie gesagt, nicht. Dem könnte nur mit einer «must do business – must carry – must pay»-Regelung entgegengetreten werden.
Auch die Gefahr, dass Anbieter von Online-Diensten die Schweiz aufgrund der zu erwartenden Zahlungen ganz verlassen, kann nicht ganz ausgeschlossen werden. Allerdings schafft die Schweiz keine isolierte Regelung; auch die EU kennt einen entsprechenden Verlegerleistungsschutz. Da der Leistungsschutz unter dem Schweizer Ansatz einfacher durchgesetzt werden kann und auch die Vereinbarung von Gratislizenzen weitestgehend verunmöglicht ist, ist die Schweizer Regelung etwas strenger. Es ist aber fraglich, ob sich daraus ein spürbarer Standortnachteil ergibt, da auch andere Faktoren wie bspw. die Streikkultur oder die steuerliche Belastung in die Standortattraktivität mit einfliessen. Durch die hohe Schwelle von Nutzern in der Schweiz, die es braucht, um potentiell abgabepflichtig zu werden, werden auch keine Markteintrittsschranken aufgebaut.
Konsumentinnen und Konsumenten
Für die Konsumentinnen und Konsumenten dürfte sich unter der Voraussetzung, dass sich die Anbieter von Online-Diensten weder aus dem Schweizer Markt zurückziehen, noch mit einer Einschränkung ihres Angebotes auf eine allfällige Regulierung reagieren, wenig verändern. Die Wahrscheinlichkeit eines Marktaustritts kann, wie oben beschrieben, als gering betrachtet werden. Zudem dürfte ein effizienter funktionierender (Werbe-)Markt zum Erhalt der Medienvielfalt in der Schweiz einen Beitrag leisten. Dies ist auch im Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten, die dadurch ein breites Spektrum an Informationen erhalten.
Werbeunternehmen / Werbetreibende
Im Grunde sind Werbeunternehmen und -treibende an einem möglichst hohen Internet-Traffic-Aufkommen interessiert. Da die geplante Regulierung wie bereits erläutert weitestgehend anreizneutral gestaltet ist, dürften sich hierbei keine Auswirkungen für Werbeunternehmen und -treibende ergeben. Hingegen dürfte insbesondere das Ungleichgewicht im Wettbewerb um Werbeeinnahmen mit den Zahlungen aus den Verhandlungen etwas korrigiert werden.
Verwertungsgesellschaften
Die vorgeschlagenen Regelungen sind von Verwertungsgesellschaften zu vollziehen. Die nötige Infrastruktur sowie Expertise ist somit bereits vorhandenen. Der mit der Umsetzung verbundene operative Mehraufwand der Verwertungsgesellschaften geht vollständig zulasten der vertretenen Medienunternehmen.