Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 24 Seiten

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schluss auf die Anzahl eröffneter EPD möglich. Dies erscheint unproblematisch. Erstens müssten die Angaben im Falle eines Gesuchs nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (Öffentlichkeitsgesetz; SR 152.3) ohnehin herausgegeben werden und zweitens besteht hinsichtlich der Angaben zur Verbreitung des EPD ein öffentliches Interesse.

Die Herausgabe von weiteren Angaben richtet sich nach dem Öffentlichkeitsgesetz.

Bei der Schaffung neuer Möglichkeiten für das Eröffnen eines EPD mittels elektronischer Einwilligung ergeben sich für den Datenschutz keine Problemstellungen, da auch mit den neuen Möglichkeiten die eröffnende Person zweifelsfrei identifiziert werden muss, eine ausdrückliche Willenserklärung erforderlich ist und die erfolgte Einwilligung jederzeit nachweisbar sein muss. Für die anschliessende Bearbeitung von Daten im EPD ist zudem weiterhin das gleiche Schutzniveau vorhanden.