Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 24 Seiten

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(QES) nach ZertES erteilt wurde (vgl. Art. 13 f. OR). Mit der bisherigen Beschränkung auf die QES konnte ein rein elektronischer und damit ein effizienter Eröffnungsprozess jedoch in vielen Fällen nicht ohne Weiteres gewährleistet werden. Grund dafür ist, dass sich diese Form der elektronischen Einwilligung in den letzten Jahren nicht wie erwartet durchgesetzt hat und dem Patienten oder der Patientin für den Eröffnungsprozess nicht bereits zur Verfügung stand. Das Beantragen einer QES nur zum Zwecke der Eröffnung eines EPD war sodann mit zusätzlichen Kosten und entsprechendem Zusatzaufwand verbunden. Dieser Umstand kann eine rasche Verbreitung des EPD behindern.

Der vorliegende Änderungsentwurf soll daher neue Möglichkeiten für das Eröffnen eines EPD mittels elektronischer Einwilligung schaffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Daten, die im EPD abgelegt werden, um besonders schützenswerte Personendaten handelt. Eine missbräuchliche Verwendung von solchen Daten muss soweit möglich ausgeschlossen werden können. Daher muss sichergestellt sein, dass die Einwilligung zur Führung eines EPD auch wirklich durch die berechtigte Person erteilt wurde.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Die Stammgemeinschaften sind für den Betrieb des EPD auf eine finanzielle Unterstützung angewiesen, da sie selber nicht die nötigen Einnahmen generieren können. Zudem ist die Wahrnehmung der Kantone betreffend ihrer Verantwortung im Zusammenhang mit der Umsetzung des EPD äusserst heterogen. Der Bund kann gestützt auf das geltende EPDG die Kantone jedoch nicht zur Mitfinanzierung des EPD verpflichten. Eine solche Verpflichtung wird jedoch Gegenstand der umfassenden Revision des EPDG sein. Zudem zeigt die Erfahrung, dass die Investitionsbereitschaft von Privaten für eine flächendeckende Finanzierung des EPD nicht ausreicht.

Die derzeit fehlende Finanzierung gefährdet die Existenz des schweizweiten EPD. Ein allfälliger Neustart würde das EPD um mehrere Jahre zurückwerfen. Darüber hinaus müssten die bereits getätigten umfangreichen Investitionen von Bund, Kantonen und Dritten zumindest teilweise abgeschrieben werden. Bis zur Inkraftsetzung der umfassenden Revision (frühestens Ende 2027), mit der die nachhaltige Finanzierung des EPD geregelt werden soll, sind daher befristete Finanzhilfen zur kurzfristigen Sicherstellung der Finanzierung der Stammgemeinschaften die einzige verbleibende Option.

Hinsichtlich der Voraussetzungen einer rechtsgenügenden Einwilligung zur Eröffnung eines EPD sind die derzeitigen rechtlichen Vorgaben zu starr. Künftig soll der Bundesrat Alternativen zur eigenhändigen Unterzeichnung der Einwilligungserklärung ermöglichen können, sofern die Einwilligung eine ausdrückliche ist und jederzeit nachgewiesen werden kann. Dabei wurde bewusst ein technologieneutraler Ansatz gewählt, um jederzeit auf künftige Entwicklungen reagieren zu können.