Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 24 Seiten

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Bei den untersuchten Ländern fanden sich keine Hinweise auf die Ausrichtung von befristeten Finanzhilfen zur finanziellen Stützung der Systeme. Dies vor allem daher, da die meisten mit dem EPD vergleichbaren Systeme bereits durch die öffentliche Hand oder die gesetzlich vorgesehenen Krankenkassen finanziert werden und es damit keiner weiteren finanziellen Unterstützung durch den Staat bedurfte.

3.2 Einwilligung

In Deutschland muss die elektronische Patientenakte (ePA) bei der Krankenkasse des Versicherten beantragt werden. Die Abläufe sind je nach Krankenkasse unterschiedlich. In der Regel stellt die Krankenkasse dem Versicherten auf Anfrage eine PIN zur Verfügung. Die Anfrage ist nicht an eine spezial-gesetzlich vorgesehene Form gebunden. Beim nächsten Arztbesuch aktiviert der Versicherte die ePA durch seine Freigabe. Eine darüberhinausgehende Einwilligung zur Eröffnung der ePA ist nicht erforderlich. Zusammen mit seiner elektronischen Gesundheitskarte (vergleichbar mit der schweizerischen Krankenversicherungskarte), kann der Versicherte anschliessend auf die ePA zugreifen, Daten in seine Patiententakte einstellen sowie die Zugriffsberechtigungen für berechtigte Fachpersonen steuern.

Damit eine Person in Dänemark seine Gesundheitsdaten auf sunshed.dk einsehen und die Dienste des privaten Betreibers nutzen kann, muss er in die Speicherung, Verwendung und den Austausch seiner Daten einwilligen, soweit dies für das Erbringen der Dienste von sunshed.dk erforderlich ist. Die Einwilligung erfolgt rein digital, nachdem sich der Nutzer zum ersten Mal mit seiner NemID eingeloggt hat.

Österreich und Frankreich haben eine opt-out-Lösung gewählt. Daher wird für das Eröffnen der elektronischen Gesundheitsakte und den Zugriff auf die Gesundheitsdaten durch berechtigte Fachpersonen auch keine Einwilligung benötigt. Der Patient kann die Einsichtsrechte dieser Fachpersonen einschränken (Ausnahme in Frankreich beim Hausarzt) oder von seinem opt-out-Recht Gebrauch machen.

In Estland ist für das Erstellen einer elektronischen Patientenakte keine Einwilligung des Patienten oder der Patientin erforderlich und eine Opt-out-Möglichkeit besteht lediglich bezüglich der Weitergabe von Daten3.

4 Grundzüge der Vorlage

4.1 Die beantragte Neuregelung

Die Vorlage sieht vor, dass der Bund die Stammgemeinschaften bis zum Inkrafttreten der umfassenden Revision des EPDG (frühestens Ende 2027), welche die nachhaltige Finanzierung des EPD regeln wird, mittels Finanzhilfen im Sinne einer Übergangsfinanzierung unterstützen kann (Art. 23a Abs. 1). Dabei hängt die Höhe der Finanzhilfen von der Anzahl eröffneter EPD ab (Art. 23a Abs. 2). Damit lassen sich zwei Ziele

3 Digitalisierungsstrategien im internationalen Vergleich, Auszug Estland, Bertelmannstiftung, S. 100 f. (https://www.bertelsmannstiftung.de/fileadmin/files/Projekte/Der_digitale_Patient/VV_SHS-Studie_Estland.pdf)