Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 24 Seiten
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Die positiven Auswirkungen auf die Kantone decken sich mit denjenigen des Bundes.
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Gesellschaft
Das EPD dürfte bereits vor dem Inkrafttreten der umfassenden Revision des EPDG zu Opportunitäten für Marktteilnehmer führen. Insbesondere bei der Weiterentwicklung sind innovative Lösungen gesucht. Mit der Sicherstellung des Betriebs des EPD können sich neue Dienstleistungsangebote entwickeln wie beispielsweise die nachträgliche Digitalisierung von medizinischen Dokumenten im Auftrag von Patientinnen, Patienten oder Gesundheitsfachpersonen.
Für die Versicherer dürfte die Etablierung des EPD zu einer höheren Effizienz im Gesundheitssystem und damit zu tieferen Kosten führen.
Auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat die Vorlage, mit Ausnahme der Gesundheitsfachpersonen, keine Auswirkungen.
Eine Sicherstellung der Finanzierung des EPD ist letztendlich vor allem im Interesse der Patientinnen und Patienten, die von einer besseren Behandlungsqualität, geringeren Kosten, der Förderung ihrer Gesundheitskompetenz und der Möglichkeit einer informationellen Selbstbestimmung profitieren.
Durch die vorgeschlagene Ermöglichung eines vereinfachten Online-Eröffnungsprozesses (bzw. der auf Verordnungsebene vorgesehenen Einwilligung mittels Identifikationsmittel nach EPDG) sowie die finanzielle Unterstützung der Eröffnungen von EPD wird letztlich eine rasche Verbreitung des EPD in der Bevölkerung gefördert.
Die Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und Gesellschaft können insgesamt als vernachlässigbar betrachtet werden. Dies umso mehr, als dass es sich bei der Übergangsfinanzierung um eine befristete Massnahme handelt. Es wurde daher keine Regulierungsfolgenabschätzung durchgeführt. Eine vertiefte RFA soll jedoch – in Zusammenarbeit mit dem SECO – im Rahmen der umfassenden Revision des EPDG durchgeführt werden.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
7.1.1 Neue Verfassungsgrundlage
Die in dieser Vorlage vorgesehene Finanzhilfe wird erst dank der Abstützung auf Artikel 117 BV möglich. Diese Verfassungsbestimmung begründet eine umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes mit nachträglich derogatorischer Wirkung bezüglich der Regelung der Kranken- und Unfallversicherung. Sie ist sehr offen formuliert und lässt dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Eine entsprechende Bundesregelung darf jedoch nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der bundesstaatlichen Kompetenzordnung führen (Gesundheitswesen liegt grundsätzlich in der