Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 24 Seiten
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Die Gesamtkosten für die Herausgabe eines Identifikationsmittels nach EPDG betragen zwischen 15 und 20 Franken. Für eine substantielle Unterstützung der Stammgemeinschaft ist angedacht, dass der Bund pro EPD einen Betrag von 15 Franken zusprechen kann.
Geht man davon aus, dass der Bund einen Betrag von 15 Franken pro eröffnetes EPD sprechen kann, ist ein Zahlungsrahmen in der Höhe von 30 Millionen Franken notwendig. Verbreitet sich das EPD hingegen nicht in der erwarteten Grössenordnung, reduziert sich die Belastung des Bundes entsprechend.
5 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen
Ingress
Damit den Stammgemeinschaften Finanzhilfen für den Betrieb und die Weiterentwicklung des EPD gewährt werden kann, ist zusätzlich eine Abstützung auf Artikel 117 Absatz 1 BV erforderlich (vgl. Ziff. 1.1.1 und 7.1.1).
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Das EPD soll künftig ein Instrument der Krankenversicherung sein. Im Prinzip waren bei den Zielsetzungen von KVG und EPDG bereits in der Vergangenheit gewisse Zusammenhänge und Schnittstellen auszumachen. Beide Gesetzeswerke verfolgen das Ziel einer qualitativ hochstehenden gesundheitlichen Versorgung zu möglichst günstigen Kosten (vgl. Ziff. 1.1.1 und 7.1.1). Mit dem Zusatz in Absatz 3 wird zum Ausdruck gebracht, dass das EPD auch ein Instrument der Krankenversicherung ist und insbesondere auch der Qualitätssteigerung sowie der Kosteneindämmung im Bereich der Krankenversicherung dient. Künftige Weiterentwicklungen sollen diesen Aspekten verstärkt Beachtung schenken.
Art. 3 Einwilligung
Für die Eröffnung eines EPD ist derzeit nach Absatz 1 die schriftliche Einwilligung der Patientin oder des Patienten erforderlich. Die Einwilligung muss eigenhändig unterschrieben sein oder – falls diese auf elektronischem Weg erfolgen soll – mittels einer QES unterzeichnet worden sein.
Neu sollen auch andere Formen der elektronischen Einwilligung möglich sein. Daher wurde das Kriterium der Schriftlichkeit gestrichen. Die Einwilligung muss stattdessen auf einem Verfahren beruhen, welches eine ausdrückliche Willensbekundung zur Eröffnung eines EPD erfordert und die jederzeitige Nachweisbarkeit der erfolgten Einwilligung ermöglicht. Diese Regelung ist bewusst technologieneutral formuliert, um künftigen technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Damit kann der Bundesrat auf diese Entwicklungen reagieren und neue Formen der elektronischen Einwilligung zulassen.