Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 24 Seiten
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sich an den Kosten eines effizient herausgegebenen Identifikationsmittels nach EPDG orientieren. Die Finanzhilfen müssen ferner auch für alle seit Inbetriebnahme des EPD eröffneten Patientendossiers beantragt werden können (Art. 26a). Damit kann verhindert werden, dass die Stammgemeinschaften mit Investitionen in die Verbreitung des EPD bis zum Inkrafttreten der Vorlage zur Übergangsfinanzierung zuwarten.
Die Finanzhilfen sollen nur solange gewährt werden, bis eine nachhaltige Betriebsfinanzierung des EPD gewährleistet werden kann. Daher sollen die Finanzhilfebestimmungen mit Inkraftsetzung der umfassenden Revision des EPDG und des entsprechenden Ausführungsrechts aufgehoben werden.
Damit Finanzhilfen für den Betrieb und die Weiterentwicklung des EPD ausgerichtet werden können, muss das EPDG (nebst Art. 95 Abs. 1 und 122 Abs. 1 BV) zusätzlich auf Artikel 117 Absatz 1 der Bundesverfassung abgestützt und als Instrument der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betrachtet werden.
Letztlich sollen mit der Gesetzesvorlage auch andere Formen der Einwilligung für zulässig erklärt werden können. Voraussetzung ist, dass die ein EPD eröffnende Person die Einwilligung ausdrücklich erteilt und die betreffende Stammgemeinschaft die erfolgte Einwilligung jederzeit nachweisen kann.
Inhalt des Kreditbeschlusses
Weil nicht zum Voraus feststeht, wie die Eröffnung neuer Patientendossiers voranschreitet, wird dem Parlament ein Zahlungsrahmen in der Höhe von 30 Millionen Franken unterbreitet, der den Höchstbetrag der Ausgaben des Bundes für die Finanzhilfen bis zum Inkrafttreten der umfassenden Revision des EPDG festlegt. Der Beschluss über den Zahlungsrahmen erfolgt in Form eines einfachen Bundesbeschlusses, welcher der Ausgabenbremse untersteht.