Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 24 Seiten

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zent-Grenze auch angesichts der in Artikel 23a Absatz 3 des Gesetzesentwurfes festgehaltenen zwingenden Mitfinanzierung durch die Kantone notwendig ist. Ansonsten würde die Gefahr bestehen, dass die gesamten Mittel der öffentlichen Hand für ein und dieselbe Investition die effektiven Kosten dieser Investition überschreiten. Letztlich wird mit Absatz 4 auch Artikel 7 Buchstabe c des Subventionsgesetzes Rechnung getragen, wonach der Empfänger eine zumutbare Eigenleistung zu erbringen hat.

Art. 23b Höchstbetrag

Die Schweiz kennt auf Bundesebene kein Finanzreferendum. Für Ausgaben des Bundes ist daher ein zweistufiges Verfahren notwendig. Es braucht nach Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe e BV eine formell-gesetzliche Grundlage in Form eines Bundesgesetzes, welche die Aufgaben und Leistungen des Bundes in seinen Grundzügen festlegt und dem fakultativen Referendum untersteht. Dazu hat die Bundesversammlung im Rahmen des Voranschlags einen Kreditbeschluss zu fassen (Art. 167 BV). Dieser wird nicht dem Referendum unterstellt und ist gemäss Artikel 163 Absatz 2 BV in die Form des einfachen Bundesbeschlusses zu kleiden.

Der vorliegende Gesetzestext enthält daher keine Angaben über die Höhe der Summe, die für die Finanzhilfen zur Verfügung stehen soll. Nach Artikel 20 Absatz 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005 (FHG; SR 611.0) ist für Finanzhilfen, für welche Zusicherung und Zahlungen in das gleiche Jahr fallen, ein Ermessensspielraum besteht und gleichzeitig eine längerfristige Ausgabensteuerung geboten ist, ein Zahlungsrahmen festzusetzen.

Gemäss Artikel 20 Absatz 1 FHG ist ein Zahlungsrahmen ein für mehrere Jahre festgesetzter Höchstbetrag der Voranschlagskredite für bestimmte Ausgaben. Um diesen Höchstbetrag festzulegen, muss der Betrag, welcher pro eröffnetes EPD zugesprochen werden soll, mit der Anzahl Patientendossiers, welche bis zum Inkrafttreten der umfassenden Revision des EPDG voraussichtlich eröffnet werden, multipliziert werden (siehe dazu Ausführungen unter Ziff. 4.2).

Art. 23c Verfahren

Ein Leistungsvertrag, wie dies bei den früheren Finanzhilfen für den Aufbau der Gemeinschaften und Stammgemeinschaften der Fall war, oder eine Programmvereinbarung sind hier nicht zielführend. Die Auszahlung der jährlichen Finanzhilfen ist nur mit einem einzigen Leistungsziel verknüpft: Die Anzahl eröffneter EPD. Daher gewährt das BAG die Finanzhilfen mittels Verfügung.

Dabei ist es der Stammgemeinschaft freigestellt, wann sie die Finanzhilfen für ein eröffnetes EPD beantragen will. Es liegt allerdings im Interesse der Stammgemeinschaften, mit ihren Finanzhilfegesuchen nicht zuzuwarten, bis allenfalls nur noch begrenzte finanzielle Mittel für das Gewähren von Finanzhilfen zur Verfügung stehen. Sollte nämlich der von der Bundesversammlung gesprochene Zahlungsrahmen in einem Gesuchsjahr nicht mehr für das Gewähren der vollen Finanzhilfe für alle Stammgemeinschaften ausreichen, ist vorgesehen, dass der Betrag pro EPD entsprechend