Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 24 Seiten
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bemessen wird, dass er nur einen Teil der Gesamtkosten deckt, wird sichergestellt, dass der Empfänger die erforderliche Eigenleistung erbringt.
Da das Gesundheitswesen im Übrigen in der Kompetenz der Kantone liegt, erscheint eine Mitbeteiligung der Kantone in mindestens gleicher Höhe (Art. 23a Abs. 3) gerechtfertigt.
Eine finanzielle Unterstützung in Abhängigkeit der Anzahl Eröffnungen von EPD stellt letztlich ein einfaches und leicht überprüfbares Kriterium für die Vergabe der Finanzhilfen dar. Damit kann eine zweckmässige Verwendung der Finanzhilfen sichergestellt werden.
7.6.1.3 Finanzieller Umfang
Aus Sicht der fiskalischen Äquivalenz und des Subsidiaritätsprinzips soll sich der Bund nur so weit an der Finanzierung der Kosten der Stammgemeinschaften für den Betrieb und die Weiterentwicklung des EPD beteiligen, als dass diese Beteiligung den Zwecken bzw. den Interessen der Krankenversicherung zugutekommt. Daher wird die Finanzhilfe in Abhängigkeit der Anzahl eröffneter EPD gewährt und orientiert sich die Höhe des Betrags pro Patientendossier an den Kosten eines effizient herausgegebenen Identifikationsmittels nach EPDG (vgl. Ziff. 4).
Aufgrund der unter Ziffer 4.2 erwähnten Annahmen hinsichtlich Verbreitung des EPD und Kosten für die Herausgabe eines Identifikationsmittels kommt der Bundesrat zum Schluss, dass ein Verpflichtungskredit in der Höhe von rund 30 Millionen Franken erforderlich sein wird, um die Übergangsfinanzierung bis zum Inkrafttreten der umfassenden Revision des EPDG gewährleisten zu können, welche rund 3 bis 4 Jahre nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Vorlage erfolgen dürfte.
Da für die Berechnung der Finanzhilfen alle seit Inbetriebnahme des EPD eröffneten Patientendossiers berücksichtigt werden, erstreckt sich der Zeitraum, in welchem der Bund die Stammgemeinschaften für den Betrieb und die Weiterentwicklung des EPD unterstützt, auf rund 6 Jahre (Inbetriebnahme EPD: Anfang 2022; voraussichtliches Inkrafttreten umfassende Revision: Ende 2027). Die jährlichen Kosten der Stammgemeinschaften für den Betrieb und die Weiterentwicklung des EPD belaufen sich insgesamt schätzungsweise auf rund 65 Millionen Schweizer Franken5. Folglich beteiligt sich der Bund mit maximal 8 Prozent an den Kosten der Stammgemeinschaften.
5 Laut einer Schätzung des Bundes belaufen sich die Kosten für den Betrieb und die Weiterentwicklung der EPD-Plattformen (inkl. IDM-Kosten) auf rund 40 Mio. CHF. Dazu kommt ein geschätzter Personal- und Betriebsaufwand der Stammgemeinschaften (inkl. Kosten für Wiederholungsaudit bzw. Re-Zertifizierungen sowie Kosten für plattformunabhängige Weiterentwicklung) in der Höhe von rund 25 Mio. CHF.