Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 24 Seiten
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Übersicht
Die nachhaltige Finanzierung des elektronischen Patientendossiers (EPD) ist unzureichend sichergestellt. Im Rahmen einer umfassenden Revision des Bundesge-
setzes über das elektronische Patientendossier (EPDG) soll daher die Finanzierung der Stammgemeinschaften, die das EPD hauptsächlich betreiben, geregelt werden. Die vorliegende Vorlage beinhaltet eine Übergangsfinanzierung zugunsten der Stammgemeinschaften bis zum Inkrafttreten der umfassenden Revision des EPDG.
Mit der Finanzhilfe sollen gleichzeitig Anreize geschaffen werden, um die Verbrei-
tung des EPD – unter Beteiligung der Kantone – bestmöglich zu fördern. Ferner werden mit dem Gesetzesentwurf neue Möglichkeiten für die digitale Einwilligung zur Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers geschaffen.
Ausgangslage
Der Bundesrat hat am 11. August 2021 den Bericht «Elektronisches Patientendossier. Was gibt es noch zu tun bis zu seiner flächendeckenden Verwendung» verabschiedet und darin festgestellt, dass die Finanzierung der Stammgemeinschaften und damit des EPD eine grosse Herausforderung darstellt. Mit einer noch vorzusehenden Revision des EPDG sollen die Rollen zwischen Bund und Kantonen in Bezug auf das EPD klar geregelt und eine nachhaltige Finanzierung sichergestellt werden. Gleichzeitig sollen diverse Massnahmen zur Weiterentwicklung des EPD getroffen und damit der Nutzen für alle Beteiligten erhöht werden.
Bis zum Inkrafttreten dieser umfassenden Revision dürften jedoch rund 5 Jahre vergehen. Dieser Zeitraum stellt eine kritische Phase in der Einführung und Verbreitung des EPD dar. Er muss daher mittels einer Übergangsfinanzierung der Stammgemeinschaften bis zum Inkrafttreten der umfassenden Gesetzesrevision überbrückt werden.
Für die Eröffnung eines EPD ist die Einwilligung mittels eigenhändiger Unterschrift der Patientin oder des Patienten notwendig. Die Einwilligung kann auch elektronisch, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) erteilt werden. Die QES hat sich auf dem Markt jedoch unzureichend durchgesetzt. Um den Eröffnungsprozess zu vereinfachen, sollen daher künftig weitere Formen der elektronischen Einwilligung ermöglicht werden.
Inhalt der Gesetzesvorlage
Im Rahmen der genannten Übergangsfinanzierung unterstützt der Bund den Betrieb und die Weiterentwicklung des EPD durch die Stammgemeinschaften bis zum Inkrafttreten der umfassenden Revision des EPDG durch Finanzhilfen (Art. 23a Abs. 1). Diese Finanzhilfen sind an eine Mitfinanzierung in mindestens gleicher Höhe durch die Kantone gebunden (Art. 23a Abs. 3).
Die Höhe der Finanzhilfen bestimmt sich anhand der Anzahl eröffneter EPD (Art. 23a Abs. 2). Damit wird ein Anreiz gesetzt, um eine möglichst schnelle Verbreitung des EPD zu fördern. Die Höhe des pauschal festgelegten Betrags pro eröffnetes EPD soll