Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 24 Seiten

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7.6.2 Materielle und finanzielle Steuerung einer Subvention

Wie bereits verschiedentlich erwähnt, soll pro eröffnetes EPD ein noch festzulegender Betrag gewährt werden, wobei sich die Höhe dieses Betrags an den Kosten eines effizient herausgegebenen Identifikationsmittels nach EPDG zu orientieren hat. Zudem sind die Finanzhilfen auf die Höhe des Zahlungsrahmens beschränkt und können mit den Bundesgeldern nur Finanzhilfen gewährt werden, wenn sich die Kantone in mindestens gleicher Höhe an den jährlichen Kosten der Stammgemeinschaft für den Betrieb und die Weiterentwicklung des EPD beteiligen. Der Mechanismus für die Steuerung der Finanzhilfen und das Anreizsystem für eine möglichst schnelle Verbreitung des EPD werden somit abschliessend und ohne Ermessensspielraum im Gesetzesentwurf geregelt (und im Verordnungsentwurf präzisiert werden).

Eine materielle Steuerung der Finanzhilfen mittels Programmvereinbarungen oder öffentlich-rechtlichen Subventionsverträgen macht vor diesem Hintergrund keinen Sinn. Das einzige Leistungsziel – die Anzahl eröffneter EPD – ist bereits auf der Ebene des Gesetzesentwurfes festgelegt (Art. 23a Abs. 2).

Da sich die Höhe der Finanzhilfen an den Kosten eines effizient herausgegebenen Identifikationsmittels nach EPDG für bereits getätigte EPD-Eröffnungen orientiert, besteht ferner keine Gefahr einer Reservenbildung.

7.6.3 Effizientes und transparentes Verfahren der Beitragsgewährung

Die vorgesehene Finanzhilfe soll kostengünstig umgesetzt werden (Art. 7 Bst. a SuG). Sie soll sich daher an den Kosten für ein effizient herausgegebenes Identifikationsmittel nach EPDG orientieren, wobei aufgrund des gesetzten Anreizes (Koppelung an Anzahl Eröffnungen) von einem relevanten Multiplikationseffekt ausgegangen werden kann. Alle darüberhinausgehenden Betriebskosten sowie die Kosten für die Weiterentwicklung sind weiterhin von den Stammgemeinschaften zu tragen.

Die Umsetzung erfolgt zudem mit minimalem administrativem Aufwand (Bst. a) und damit effizient. Bei der Berechnung der Höhe der Kostengutsprache muss einzig die Anzahl der eröffneten EPD berücksichtigt werden, womit ein einfaches, transparentes, überprüfbares und verfahrensökonomisches Kriterium für die Verteilung der von der Bundesversammlung gesprochenen Gelder verwendet wird. Weitere Kriterien wie regionale oder sprachliche Kriterien oder Kriterien, bei welchen aufgrund eines gegebenen Ermessensspielraums eine materielle Begründung seitens des Finanzhilfegeber erforderlich ist, entfallen.

7.6.4 Befristung und degressive Ausgestaltung der Finanzhilfen

7.6.4.1 Befristung

Die Finanzhilfen sollen nur bis zum Inkrafttreten der umfassenden Revision des EPDG gewährt werden. Der genaue Zeitpunkt dieses Inkrafttretens kann aus heutiger Sicht nicht mit abschliessender Sicherheit festgelegt werden, weshalb eine Befristung der Bestimmungen zur Übergangsfinanzierung keinen Sinn macht. Damit ist aber