Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 24 Seiten

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gekürzt wird, womit die Finanzhilfen pro Stammgemeinschaft zu gleichen Teilen gekürzt werden. Mit diesem Mechanismus, welcher auf Verordnungsebene festzulegen sein wird, erübrigt sich auch das Erstellen einer Prioritätenordnung.

Ferner wird auf der Verordnungsebene vorzusehen sein, welche Unterlagen von den Stammgemeinschaften einzureichen sind, welche Fristen hinsichtlich der Einreichung des Gesuchs, dem Erlass der Verfügung und der Auszahlung der Finanzhilfen gelten und wie die Finanzhilfeverfügung auszugestalten ist.

Art. 26a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Damit seitens Akteure nicht ein Zuwarten bis zum Beschluss über die Finanzhilfen erfolgt, müssen die Finanzhilfen für alle seit Inbetriebnahme des EPD eröffneten Patientendossiers beantragt werden können. Es ist der Stammgemeinschaft freigestellt, wann sie die Finanzhilfen für ein eröffnetes EPD beantragen will (siehe Ausführungen zu Art. 23c).

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund

Durch den Zahlungsrahmen von 30 Millionen Franken entstehen dem Bund Ausgaben in höchstens diesem Umfang. Zudem sind personelle Ressourcen im Umfang von 0,2 Vollzeitäquivalent (VZÄ) für die Bearbeitung der Finanzhilfegesuche notwendig. Diese werden über das ordentliche Budget des BAG finanziert.

Durch die Sicherstellung der Finanzierung des EPD bis zum Inkrafttreten der umfassenden Revision des EPDG legt der Bund die Grundlage, um von den positiven Effekten des EPD zu profitieren. So wird durch die jederzeitige Verfügbarkeit der medizinischen Daten die Effizienz des Gesundheitssystems gesteigert und die Qualität der medizinischen Behandlung verbessert, was auch zur Erreichung der Zielsetzungen des KVG beiträgt. Im Weiteren leistet die Verbreitung des EPD einen wichtigen Beitrag zur Digitalisierung des Schweizerischen Gesundheitssystems.

6.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die Kantone müssen sich in mindestens dem gleichen Umfang wie der Bund an den jährlichen Kosten der Stammgemeinschaft für den Betrieb und die Weiterentwicklung des EPD beteiligen. Bei einer Ausschöpfung des Zahlungsrahmens durch den Bund zieht dies eine finanzielle Beteiligung im Umfang von mindestens 30 Millionen Franken nach sich. Aufgrund der gesundheitspolitischen Verantwortung und Zuständigkeit der Kantone wird ein weitergehendes finanzielles Engagement der Kantone ausdrücklich begrüsst.

Die Begleitung der Stammgemeinschaften durch die eHealth-Verantwortlichen in den Kantonen sollte zu keinem nennenswerten Zusatzaufwand im Vergleich zu den heutigen Abstimmungen innerhalb der Kantone führen