Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 24 Seiten
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erreichen: Einerseits werden die Stammgemeinschaften bei der Finanzierung von Betrieb und Weiterentwicklung bis zum Inkrafttreten der umfassenden Revision des EPDG finanziell entlastet, andererseits wird für die Stammgemeinschaften ein Anreiz geschaffen, die Verbreitung und Nutzung des EPD zeitnah voranzutreiben. Die Höhe des pauschal festgelegten Betrags pro EPD soll sich dabei an den Kosten eines effizient herausgegebenen Identifikationsmittels nach EPDG orientieren. Damit seitens Akteure nicht ein Zuwarten bis zum Beschluss über die Finanzhilfen erfolgt, müssen die Finanzhilfen auch für alle seit Inbetriebnahme der Stammgemeinschaften eröffneten Patientendossiers beantragt werden können (Art. 26a). Die Finanzhilfen sind an eine Mitfinanzierung durch die Kantone in mindestens gleicher Höhe zu binden (Art. 23a Abs. 3).
Die Finanzhilfen werden durch das BAG mittels Verfügung gesprochen (Art. 23c Abs. 2).
Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält zudem eine Anpassung der Regelung zum Eröffnungsprozess (Art. 3 Abs. 1–1bis). Ziel der Anpassung ist es, dass in Ergänzung zur bisherigen Regelung mit der eigenhändigen Unterschrift bzw. der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) weitere technische Lösungen zugelassen werden. Allen Lösungen ist gemein, dass die Patientinnen bzw. die Patienten zweifelsfrei identifiziert werden und ihre Einwilligung zur Eröffnung ausdrücklich und jederzeit nachweisbar ist. Damit kann der Eröffnungsprozess effizienter gestaltet und folglich die Hürde für das Eröffnen eines EPD massgeblich gesenkt werden.
4.2 Kreditbeschluss
Zur Finanzierung der Finanzhilfen nach den Artikeln 23a-c des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier wird ein Zahlungsrahmen beantragt, mit dem der Höchstbetrag der Finanzhilfen des Bundes festgelegt wird. Der Umfang des Zahlungsrahmens hängt von der Anzahl eröffneter EPD und der Höhe des pro EPD vorgesehenen Betrags ab. Verlässliche Schätzungen zur voraussichtlichen Anzahl Eröffnungen von EPD bis zum Inkrafttreten der umfassenden Revision des EPDG sind nicht möglich. Der Bund geht jedoch davon aus, dass die Anzahl Eröffnungen in den nächsten Jahren massgeblich zunehmen wird, da die Stammgemeinschaften mit den Finanzhilfen einen wichtigen Anreiz zur Erhöhung ihrer Bemühungen zur Verbreitung des EPD erhalten.
Nach derzeitigem Stand des Wissens ist davon auszugehen, dass bis Ende 2027 voraussichtlich rund zwei Millionen EPD eröffnet sein dürften. Die Schätzungen der Anzahl eröffneter EPD wird bis zur Überweisung von Gesetzesentwurf und Botschaft inklusive Kreditbeschluss an das Parlament noch Anpassungen erfahren. Bis dahin sollten mehr Erfahrungswerte existieren, auf welche für eine etwas genauere Prognose abgestellt werden kann. Die Höhe des Zahlungsrahmens wird entsprechend anzupassen sein.
Der Betrag pro eröffnetes EPD (Bund und Mitbeteiligung der Kantone) soll einen substanziellen Beitrag an die entstandenen Kosten ergeben und orientiert sich an den Kosten eines effizient herausgegebenen Identifikationsmittels nach EPDG. Dieser Betrag wird zu einem späteren Zeitpunkt vom Bundesrat in der EPDFV festgelegt.