Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 24 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

Unverändert geblieben ist auch die Anforderung, wonach die Einwilligung nur gültig ist, wenn sie nach angemessener Information freiwillig abgegeben wurde. Für die Einholung der Einwilligung bedeutet das im vorliegenden Fall, dass darüber informiert wurde, welche Daten zu welchen Zwecken durch welche Stellen in welcher Art und Weise im EPD bearbeitet werden können (vgl. dazu ausführlich in Botschaft vom 29. Mai 2013 zum EDPG, BBl 2013 5376).

7a. Abschnitt: Übergangsfinanzierung

Art. 23a Grundsätze

Absatz 1: Das EPD kann bereits in seiner heutigen Ausgestaltung als Instrument der Krankenversicherung betrachtet werden. Gestützt auf Artikel 117 BV ist es daher möglich, dass sich der Bund an der Finanzierung der Stammgemeinschaften hinsichtlich Betrieb und der Weiterentwicklung des EPD beteiligt (vgl. Ziff. 1.1.1 und 7.1.1). Damit soll die Finanzierung des EPD bis zum Inkrafttreten der umfassenden Revision des EPDG gewährleistet werden. Gemeinschaften nach Artikel 2 Buchstabe d EPDG wird hingegen keine Finanzhilfe gewährt, da sie – im Gegensatz zu den Stammgemeinschaften – nicht für das Eröffnen von Patientendossiers zuständig sind.

Absatz 2: Bei der Ausgestaltung der Finanzhilfen ist darauf zu achten, dass die Bundesgelder nicht Aspekte der allgemeinen Gesundheitsversorgung, die in die kantonale Zuständigkeit fallen, finanzieren. Daher soll sich die Höhe der Finanzhilfen an den Kosten für ein effizient herausgegebenes Identifikationsmittel nach EPDG orientieren. Die finanzielle Unterstützung des Bundes ist abhängig von der Anzahl eröffneter EPD. Damit kann gleichzeitig die Verbreitung des EPD gefördert werden. Der genaue Betrag wird vom Bundesrat auf Verordnungsebene festgelegt, dürfte aber in etwa 15 Franken betragen (siehe Ziff. 4.2).

Absatz 3: Die Finanzhilfen werden nur dann gewährt, wenn sich die Kantone in mindestens gleicher Höhe an den jährlichen Kosten der Stammgemeinschaft für den Betrieb und die Weiterentwicklung des EPD beteiligen. Mit einer solchen jährlichen Beteiligung sollen die Kantone bereits vor Inkrafttreten der umfassenden Revision des EPDG zu einer nachhaltigen Finanzierung des EPD angehalten werden. Die Verpflichtung zur Mitfinanzierung ergibt sich aus der Tatsache, dass nach geltender Kompetenz- und Aufgabenverteilung die Kantone für die Sicherstellung und damit die Organisation der Gesundheitsversorgung zuständig sind (siehe Ziff. 7.5 und 7.6.1.1).

Absatz 4: Es ist denkbar, dass Stammgemeinschaften noch andere Finanzhilfen des Bundes für den Betrieb und die Weiterentwicklung des EPD gewährt werden. Zu denken ist in diesem Zusammenhang vor allem an Finanzhilfen nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG; SR 420.1). Mit Absatz 4 wird deshalb sichergestellt, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) über mehrfache Leistungen (Art. 12) eingehalten werden und die gleiche Leistung nicht übermässig mit Bundesmitteln unterstützt wird. Hinzu kommt, dass die 50-Pro-