Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 24 Seiten
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7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Aufgaben von mehr als zwei Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte.
Beide Voraussetzungen sind bei der Übergangsfinanzierung gegeben: Gemäss Entwurf zum einfachen Bundesbeschluss soll gestützt auf die Artikel 23a Absatz 1 und Artikel 23b der Änderungsvorlage ein Zahlungsrahmen in der Höhe von gesamthaft 30 Millionen Franken gesprochen werden (siehe Ziff. 4.2). Es ist zudem anzunehmen, dass die jährlichen Finanzhilfen, die sich an der Anzahl eröffneter EPD orientieren (Art. 23a Abs. 2), jeweils mehr als 2 Millionen Franken betragen werden.
Daher bedürfen Artikel 23a Absätze 1 und 2 sowie Artikel 23b der Gesetzesvorlage sowie der einfache Bundesbeschluss, mit welchem der unter Ziffer 4.2 und Ziffer 7.1.3 erwähnte Zahlungsrahmen gesprochen werden soll, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte.
7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Der Bund verfügt gestützt auf Artikel 117 BV über eine umfassende Regelungskompetenz im Bereich der Krankenversicherung, die auch Finanzierungsfragen einschliesst. Gleichzeitig liegt aber die Gesundheitsversorgung in der Verantwortung der Kantone. Aus Sicht der fiskalischen Äquivalenz und des Subsidiaritätsprinzips sollen sich daher sowohl der Bund als auch die Kantone an den Kosten der Stammgemeinschaft für den Betrieb und die Weiterentwicklung des EPD beteiligen. Der Bund soll die Stammgemeinschaften insbesondere dort mittels Finanzhilfen unterstützen, wo diese Unterstützung den Zwecken bzw. den Interessen der Krankenversicherung zugutekommt.
Das EPD entfaltet seine Wirkung zur Erreichung der Zielsetzungen des KVG (Qualitätssteigerung und Kosteneffizienz) erst dann umfassend, wenn das EPD innerhalb der Bevölkerung eine gewisse Verbreitung und Nutzungsrate aufweist. Der Bund erwartet bei einer Finanzhilfe, die in Abhängigkeit der Anzahl eröffneter Patientendossier gewährt wird, positive Effekte hinsichtlich einer schnelleren Verbreitung des EPD. Zudem orientiert sich die Höhe der Finanzhilfe pro EPD an den Kosten eines effizient herausgegebenen Identifikationsmittels nach EPDG.