Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 24 Seiten
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nicht gemeint, dass keine Befristung vorgesehen ist. Erstens ist der Zahlungsrahmen gemäss vorgesehenem Bundesbeschluss auf 5 Jahre befristet und zweitens werden die Bestimmungen zur Übergangsfinanzierung vorbehältlich anderslautender politischer Entscheide zusammen mit dem Beschluss des Bundesrats zum Inkrafttreten der umfassenden Revision des EPDG ausser Kraft gesetzt werden. Damit wird dem Erfordernis nach Artikel 7 Buchstabe f SuG Rechnung getragen. Zudem ist durch den Zahlungsrahmen auch die Höhe der verfügbaren Mittel des Bundes klar begrenzt.
7.6.4.2 Degressive Ausgestaltung
Von einer degressiven Ausgestaltung der Finanzhilfen wird abgesehen. Ziel einer degressiven Ausgestaltung ist es, von Beginn an die Endlichkeit der finanziellen Unterstützung zu unterstreichen und den Subventionsempfänger so zu zwingen, sich frühzeitig nach alternativen Finanzierungsmöglichkeiten umzusehen.
Vorliegend ist es gerade umgekehrt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass im Anschluss an die Übergangsfinanzierung eine nachhaltige und wohl auch noch umfassendere Finanzierung durch Bund und Kantone sichergestellt werden wird. Eine degressiv gestaffelte Finanzhilfe macht vor diesem Hintergrund keinen Sinn.
7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist (Art. 164 Abs. 2 BV). Als allgemeine Beschränkung der Delegation gilt gemäss Verfassung insbesondere das Erfordernis, wonach wichtige, grundlegende Bestimmungen in der Form des Gesetzes zu erlassen sind (Art. 164 Abs. 1 BV). Der Gesetzesentwurf regelt daher den Rahmen, innerhalb dessen sich die Regelung durch den Bundesrat zu bewegen hat. So regelt er beispielsweise den Grundsatz, dass den Stammgemeinschaften ein Betrag pro eröffnetes EPD zur Sicherstellung der Finanzierung von Betrieb und Weiterentwicklung des EPD zugesprochen werden kann (Art. 23a Abs. 1 und 2) sowie die Pflicht zur Mitfinanzierung durch die Kantone (Art. 23a Abs. 3). Weiter legt es fest, dass das BAG die Finanzhilfen mittels Verfügung gewährt (Art. 23c Abs. 2). Die genaue Höhe des Betrages pro eröffnetes EPD, die Anforderungen an Gesuch und Verfügung sowie die weiteren Modalitäten des Verfahrens sollen jedoch durch den Bundesrat geregelt werden. Die Höhe des Betrages hat sich dabei an den Kosten eines effizient herausgegebenen Identifikationsmittels nach EPDG zu orientieren.
7.8 Datenschutz
Datenschutzrechtliche Fragen ergeben sich bei den Finanzhilfen einzig in Bezug auf die durch die Stammgemeinschaften eingereichten Gesuchsunterlagen sowie hinsichtlich der Finanzhilfeverfügung und des gewährten Finanzhilfebetrages.
Das BAG behält sich aus Transparenzüberlegungen vor, die Höhe der gewährten Finanzhilfen sowie deren Empfängerin zu publizieren. Damit ist indirekt auch ein Rück-