Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 24 Seiten
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7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
7.6.1 Bedeutung der Finanzhilfen für die angestrebten Ziele
7.6.1.1 Begründung
Die Digitalisierung liegt im öffentlichen Interesse. Sie bietet grosse Chancen für mehr Effizienz, Effektivität und Transparenz im Gesundheitswesen. Zudem kann sie, richtig genutzt, entscheidend dazu beitragen, den ökologischen Fussabdruck unserer Gesellschaft zu verringern.
Im Behandlungskontext stellt die Digitalisierung und damit das EPD ein Mittel zur Erhöhung der Behandlungsqualität und der Patientensicherheit sowie zur Steigerung der Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten dar. Hinzu kommt, dass beispielsweise dank schweizweit vereinheitlichter digitaler Prozesse, kürzerer Übermittlungswege und automatisierter Prozesse nicht unwesentlich zur Kostenersparnis im Gesundheitswesen beigetragen werden kann. Qualitätssteigerung und Kostenersparnis im Gesundheitswesen sind auch zwei zentrale Ziele der Krankenversicherung.
Das EPD soll im Rahmen einer umfassenden Revision des EPDG weiterentwickelt werden. Bis zum Inkrafttreten dieser Revision kann es noch rund 5 Jahre dauern. In dieser Phase ist die Finanzierung des Betriebs der Stammgemeinschaften nicht gewährleistet. Das EPD wäre insgesamt gefährdet, würden die unter grossem Aufwand aufgebauten Stammgemeinschaften aus finanziellen Gründen ihren Betrieb einstellen. Bereits von Bund, Kantonen und den Stammgemeinschaften getätigte Investitionen müssten teilweise abgeschrieben werden. Deshalb sollen die Stammgemeinschaften bis zum Inkrafttreten der umfassenden Revision des EPDG mittels Finanzhilfen unterstützt werden. Gleichzeitig soll gezielt ein Anreiz geschaffen werden, damit die Verbreitung des EPD bestmöglich gefördert wird.
Das Gesundheitswesen liegt grundsätzlich in der Kompetenz der Kantone. Ein kantonsübergreifend einheitliches EPD mit den erwähnten positiven Auswirkungen hinsichtlich Qualität und Kosteneffizienz ist insbesondere auch im Interesse der Kantone. Sie sollen sich daher an den Finanzhilfen zugunsten der Stammgemeinschaften nach Massgabe ihrer Zuständigkeit und ihres Interesses beteiligen. Damit wird dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz Rechnung getragen (Art. 43a Absatz 2 BV i.V.m. Art. 7 Bst. b SuG; vgl. Ziff. 7.5).
7.6.1.2 Ausgestaltung
Die Finanzhilfen sollen den Stammgemeinschaften in Abhängigkeit der Anzahl eröffneter EPD gewährt werden. Damit wird den Anforderungen nach Artikel 7 Buchstabe e SuG Rechnung getragen, wonach Finanzhilfen global oder pauschal festzusetzen sind, wenn auf diese Weise ihr Zweck und eine kostengünstige Aufgabenerfüllung erreicht werden können. Gleichzeitig wird ein Anreiz zur Verbreitung des EPD gesetzt (Multiplikationseffekt).
Berücksichtigt werden muss weiter der Grundsatz nach Artikel 7 Buchstabe c SuG, wonach die Empfängerin oder der Empfänger einer Finanzhilfe gegenüber dem Bund die Eigenleistung zu erbringen hat, die ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden kann. Indem der Pauschalbetrag der Finanzhilfe so