Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 24 Seiten

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Bei den Tätigkeiten der Stammgemeinschaften handelt es sich nach aktueller Konzeption um eine vom Empfänger gewählte und nicht um eine staatliche Aufgabe. Das EPDG stützte sich für die Regelung der Anforderungen an das EPD bisher einzig auf die Artikel 95 und 122. Basierend auf diesen Verfassungsgrundlagen konnte bundesrechtlich lediglich die (freiwillige) privatrechtliche Tätigkeit der Stammgemeinschaften geregelt werden, indem es ihnen namentlich technische und organisatorische Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung des EPD macht. Bei der Übergangsfinanzierung der Stammgemeinschaften handelt es sich daher um Finanzhilfen.

Im Hinblick auf die Ausgestaltung der kommenden umfassenden Revision des EPDG wird neu zu beurteilen sein, ob die Aufgaben, die aktuell von den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften im Rahmen des privatrechtlichen Betriebs des EPD übernommen werden, künftig als öffentlich-rechtliche Aufgabe zu verstehen sind.

7.1.3 Rechtliche Grundlage für den Kreditbeschluss

Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den unter Ziffer 4.2 erwähnten Kreditbeschluss ergibt sich aus Artikel 167 BV. Die verfassungsrechtliche Grundlage für das Gewähren der Finanzhilfe ist Artikel 117 BV (siehe Ziffer 7.1.1). Gestützt auf Artikel 23b des Entwurfs zum EPDG beschliesst die Bundesversammlung mit einem mehrjährigen Zahlungsrahmen den Höchstbetrag für die Voranschlagkredite für die Finanzhilfen nach Artikel 23a. Die Mittel sollen den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der umfassenden Revision des EPDG abdecken und alle eröffneten EPD seit Inbetriebnahme des EPD berücksichtigen.

7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Finanzhilfe, mit welcher Stammgemeinschaften in Abhängigkeit zur Anzahl eröffneter EPD finanzielle Unterstützung gewährt werden soll, bestehen keine zu beachtenden internationalen Verpflichtungen (WTO, Bilaterale, etc.).

7.3 Erlassform

7.3.1 Gesetzesbestimmungen

Nach Artikel 164 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Diesem Erfordernis wird der Erlass der vorliegenden Gesetzesänderung gerecht. Bundesgesetze unterliegen nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV dem fakultativen Referendum. Vorliegend sieht die Gesetzesvorlage explizit das fakultative Referendum vor (Ziff. II Abs. 1 des Entwurfs zum EPDG).

7.3.2 Zahlungsrahmen

Nach Artikel 163 Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 25 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes ist für den Zahlungsrahmen ein Erlass in der Form des einfachen, also nicht dem Referendum unterstehenden Bundesbeschlusses vorgesehen.