Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 24 Seiten
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Kompetenz der Kantone) und muss ausserdem föderalistischen Gesichtspunkten, namentlich dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5a, 43a Abs. 1 BV) und dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz (Art. 43a Abs. 2 und 3 BV) Rechnung tragen4.
Eine Abstützung der Regelungskompetenz für das EPD auch auf Artikel 117 BV ist grundsätzlich möglich, weil zwischen den Zielsetzungen der Krankenversicherung einerseits und jenen des EPD andererseits gewisse Zusammenhänge und Schnittstellen bestehen. So ist der Krankenpflegeversicherung und dem EPD nicht nur die Zielsetzung der qualitativ hochstehenden gesundheitlichen Versorgung gemein. Vielmehr soll durch das EPD auch die Effizienz des Gesundheitssystems erhöht werden, was positive Wirkungen im Hinblick auf die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen haben kann. Der Bundesrat hat bereits im Zusammenhang mit der Ergänzung des KVG durch die Artikel zur Qualitätsentwicklung (Art. 58 ff. KVG) darauf hingewiesen, dass er das EPD als Aktivität zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit erachtet (Botschaft KVG vom 4. Dezember 2015 zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit; BBI 2016 269).
Das EPD kann demnach einen Beitrag leisten, um die Ziele der obligatorischen Krankenversicherung zu erreichen und soll – entgegen der bisherigen Auffassung – auch als Instrument der Krankenversicherung betrachtet werden (vgl. Ausführungen zum Entwurf von Artikel 1 EPDG sowie im Rechtsgutachten Stöckli, S. 13 ff. sowie S. 18 ff.; Botschaft zum EPDG vom 29. Mai 2013, BBl 2013 5343, 5354, 5372 und 5409); dies bereits in seiner heutigen Ausgestaltung, wobei das EPD künftig noch stärker auf die Zielsetzungen einer qualitativ hochstehenden gesundheitlichen Versorgung zu möglichst günstigen Kosten auszurichten sein wird.
Artikel 117 begründet somit eine Bundeskompetenz für eine umfassende Regelung u.a. der Kompetenzen und Aufgaben von Bund und Kantonen im Zusammenhang mit dem Betrieb des EPD und damit insbesondere auch für seine Finanzierung. Bis zum Inkrafttreten der umfassenden Revision des EPDG soll gestützt auf diese Verfassungsbestimmung der Betrieb des EPD mit Finanzhilfen unterstützt werden. Im Sinne der fiskalischen Äquivalenz sollen ferner auch die Kantone zur Finanzierung des Betriebs des EPD verpflichtet werden.
7.1.2 Finanzhilfe oder Abgeltung nach Subventionsgesetz?
Es stellt sich die Frage, ob die finanzielle Unterstützung der Stammgemeinschaften durch den Bund eine Finanzhilfe oder eine Abgeltung nach Subventionsgesetz darstellt. Die Frage ist insofern von Bedeutung, als dass für Finanzhilfen und Abgeltungen teilweise unterschiedliche Grundsätze zu beachten und unterschiedliche Verfahren für das Sprechen der entsprechenden finanziellen Mittel vorzusehen sind.
Nach Artikel 3 SuG sind Finanzhilfen geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Demgegenüber sind Abgeltungen Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung, die bundesrechtlich vorgeschriebene Aufgaben erfüllen.
4 vgl. Gutachten STÖCKLI, S. 9 f. und S. 13 ff.