Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/72: Erleichterung von Wolfsabschüssen. Teilrevision der Jagdverordnung · 34 Seiten
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3.2 Art. 9bis Abs. 1, 2 Bst. c, 3 und 6 Satz 1 «Massnahmen gegen einzelne Wölfe»
3.2.1 Art. 9bis Abs. 1
1Der Kanton kann eine Abschussbewilligung für einzelne, nicht zu einem Rudel gehörende Wölfe erteilen, die erheblichen Schaden an Nutztieren anrichten oder Menschen erheblich gefährden.
Der Art. 9bisAbs. 1 ist grossmehrheitlich unbestritten. Es erfolgten jedoch zahlreiche Bemerkungen, Änderungs- oder Präzisierungsanträge.
Tabelle 3.2-1 Übersicht der Änderungsanträge und Bemerkungen zu Art. 9bisAbs. 1
Stellungnehmende Akzeptanz Anträge / Bemerkungen
AG, BS, FR, GE, Zustimmung Ohne Änderungsanträge
JU, NE, NW, SG,
SO, SZ, TG, ZG
SAB SBV, BVCH, Mutterkuh Schweiz, SRP, swissherdbook: die Änderung ist zwingend.
BioSuisse, SBV
(Bauernverband), GWS: Wir befürworten diese Änderung grundsätzlich, da sie BGK, BOSS, einen gezielten Eingriff gegen Wölfe mit einem unerwünschten BVCH, Mutterkuh Verhalten zulässt und die Rudel gegenüber der geltenden JSV damit sogar eher besser schützt.
Schweiz, SAV,
SMP, SRP, SSZV,
swissherdbook,
VSB
BirdLife, Fondation
Franz Weber, GWS,
ProNatura, Pusch,
STS, Verein
CHWOLF, WWF,
ZooSchweiz
SFV, oejv.ch, SVU
RKGK, GL, GR, Zustimmung Die Anpassung dieser Bestimmung ist eine echte Weiterentwick-OW, UR lung gegenüber heute und wird unterstützt. Allenfalls wäre noch zu präzisieren, wann ein Wolf nicht mehr zu einem Rudel gehört, denn Einzelwölfe, die von einem Rudel verstossen worden sind, streifen mitunter noch immer in Rudelrevieren herum.
SZZV Zustimmung mit Vorbehalt: Diese Anpassung ist zu befürworten. Es ist
Vorbehalt allerdings nicht immer klar, ob ein Wolf zu einem Rudel gehört oder nicht. Aus diesem Grund ist dies so nicht umsetzbar. Der Ansatz ist zwar richtig, die Fehlerquote kann aber gross sein und darf bei Abschüssen nicht gewichtet werden.