Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/72: Erleichterung von Wolfsabschüssen. Teilrevision der Jagdverordnung · 34 Seiten
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TIR Ablehnung Anmerkung: Ein auf das kantonale Gebiet konzentriertes Wolfsmanage-
ment kann die Anforderungen an einen funktionierenden Tier- und Artenschutz nicht erfüllen. (…)
Mit vorliegendem Artikel überlässt der Bund den Kantonen die Beantwortung dieser kritischen Fragen, gewährt ihnen in der Folge einen unverhältnismässig weiten Handlungsspielraum und gibt dadurch wichtige Kompetenzen aus der Hand. (…) Einen Wolf aufgrund eines Verhaltens zu erlegen, das noch keine konkrete Gefährdung für den Menschen darstellt, sondern bloss dahingehend gedeutet werden kann, dass es sich zu einem potentiell aggressiven Verhalten entwickeln kann, verstösst zudem gegen das in der Bundesverfassung verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip (…) Der Abschuss von Tieren geschützter Arten darf immer nur als ultima ratio verstanden werden und ist ausschliesslich dann zulässig, wenn alle anderen geeigneten und milderen Mittel ausgeschöpft worden sind
3.4 Art. 10 Abs. 3 «Entschädigung und Schadenvergütung»
3.4.1 Art. 10 Abs. 3
3Der Bund leistet die Abgeltung für Nutztiere unter den folgenden Voraussetzungen:
a. Die Nutztiere sind in der Tierverkehrsdatenbank gemäss Artikel 45b Tierseuchengesetz vom1. Juli 19661 zum Zeitpunkt des
Risses korrekt registriert; und
b. Der Kanton übernimmt die Restkosten
Der Art. 10 Abs. 3 wird kontrovers beurteilt. Während viele Kantone, die schutzorientierten Verbände sowie die der SAV und die SAB die Bestimmung grundsätzlich unterstützen, lehnen die LDK, die KOLAS und der SBV sie ab.
Tabelle 3.4-1 Übersicht von Änderungsanträgen und Bemerkungen zu Art. 10 Abs. 3
1SR 916.40