Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/72: Erleichterung von Wolfsabschüssen. Teilrevision der Jagdverordnung · 34 Seiten

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Artikel Bemerkung / Antrag Stellungneh-

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Art. 3 Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, GE WG) schliesst Wildhüterinnen und Wildhüter sowie Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher von seinem Geltungsbereich nicht aus. Allerdings bleiben gemäss WG die Bestimmungen der Jagdgesetzgebung vorbehalten. Angesichts dieses Vorbehalts schlagen wir eine Änderung der JSV vor, um gewisse Aspekte zu präzisieren, die für die Praxis sehr wichtig sind:

Art. 3 Ausnahmebewilligungen

1Die kantonalen Jagdverwaltungen können ohne die waffenrechtlich vorgeschriebenen Bewilligungen Waffen, die nach dieser Verordnung nicht verboten sind, sowie integrierte oder abnehmbare Schalldämpfer, Nachtsichtzielgeräte und Faustfeuerwaffen erwerben, sofern sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

2Sie legen der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde jährlich eine Aufstellung der Waffen und Waffenbestandteile in ihrem Besitz vor. Sie erstellen diese Liste im Namen der Jagdverwaltung.

3Sie können Angehörigen der Jagdpolizei die Erlaubnis erteilen, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben geladene Waffen in ihren Fahrzeugen mitzuführen.

4Sie können speziell ausgebildeten Angehörigen der Jagdpolizei oder Jägern die Verwendung verbotener Hilfsmittel gestatten, sofern dies nötig ist, um:

a. bestimmte Tierarten oder Lebensräume zu erhalten;

b. Wildschäden zu verhüten;

c. Tierseuchen zu bekämpfen;

d. verletzte Tiere nachzusuchen und gegebenenfalls zu töten.

5Sie führen ein Verzeichnis der Personen, für welche die Ausnahmeregelungen nach den Absätzen 3 und 4 gelten.

Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen einen sehr praxisbezogenen Aspekt der Tätigkeit der Wildhüterinnen und Wildhüter bzw. Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sowie den verwaltungsrechtlichen Umgang mit den Waffen, welche die Jagdverwaltungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden. Akteure, die nicht im Bereich des Naturschutzes tätig sind, werden davon nicht tangiert. Die Änderungen sind jedoch von grundlegender Bedeutung für den rechtlichen Schutz der Mitarbeitenden vor Ort und ermöglichen administrative Vereinfachungen. Sie sollten deshalb rasch in die Verordnung überführt werden.

Art. 3bisAbs.2 Wie in zahlreichen anderen Kantonen ist im Kanton Genf die Population der Saat- GE Bst. c krähen in den vergangenen Jahren enorm gewachsen. Eine erste Kolonie wurde 1998 beobachtet. Zwischen 2002 und 2020 stieg die Zahl der Brutpaare von 48 auf 900. Die landwirtschaftlichen Schäden erhöhten sich von 0 Franken im Jahr 2015 auf mehr als 90 000 Franken im Jahr 2022. Mehr als die Hälfte dieser Schäden entstehen während der Saatperiode im Frühling, welche mit der Schonzeit dieser Art zusammenfällt. Mit der Einstufung der Saatkrähe als jagdbare Art haben sich die Möglichkeiten zur Eindämmung der Schäden, welche mit der starken Bestandeszunahme zusammenhängen, nur in beschränktem Umfang verbessert, sodass jetzt weitere Schritte angezeigt sind. Aus diesem Grund wird eine Änderung von Artikel 3bisAbsatz 2 Buchstabe c JSV vorgeschlagen.

Art. 3bisJagdbare Arten und Schonzeiten

2Die Schonzeiten nach Artikel 5 des Jagdgesetzes werden wie folgt beschränkt oder erweitert:

c. Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster und Eichelhäher: Schonzeit vom 16. Februar bis 31. Juli; für Rabenkrähen, die in Schwärmen auftreten, gilt auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen keine Schonzeit; für Saatkrähen, die in Schwärmen auftreten, gilt auf schadengefährdeten Saatflächen keine Schonzeit.